BGer 8C_382/2016
 
BGer 8C_382/2016 vom 20.12.2016
{T 0/2}
8C_382/2016
 
Urteil vom 20. Dezember 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
vertreten durch
Rechtsanwälte Peter Haas und Sarah Leutwiler,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 28. Januar 2016.
 
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1960), Inhaber und Angestellter der B.________ GmbH, erlitt am 18. August 2009 anlässlich eines Absturzes bei der Landung mit seinem Gleitschirm Rücken-, Oberschenkel-, Steissbein-, Wadenbein- und Schienbeinverletzungen. Nach diesem Unfall sowie einem Rückfall mit zunächst jeweils vollständiger Arbeitsunfähigkeit wurde er gemäss Unfallschein ab Ende März 2011 von seinem Hausarzt Dr. med. C.________ zu noch 30 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG als Unfallversicherer (nachstehend: Mobiliar) anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf die Ergebnisse einer von ihr in Auftrag gegebenen Observation in den Monaten März, April und Juni 2010 sowie den daraufhin erstellten Bericht des Facharztes für Rechtsmedizin FMH Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 stellte sie die Ausrichtung ihrer Leistungen rückwirkend per 11. Juni 2010 ein. Nachdem Frau pract. med. E.________ vom zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung am 5. Mai 2011 Zweifel an der Aussagekraft der Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 angezeigt hatte, veranlasste die IV-Stelle Basel-Landschaft im Rahmen ihrer Abklärungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine Untersuchung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI). Von der darüber am 16. November 2011 erstatteten Expertise war auch die Mobiliar in Kenntnis gesetzt worden.
Laut am 27. Februar 2014 in Verfügungsform ergangener Abrechnung anerkannte die Mobiliar einen Taggeldanspruch - in unterschiedlicher Höhe - seit dem Unfallereignis bis 18. Februar 2010 sowie ab dem Rückfall am 21. Dezember 2010 bis 31. März 2011. Nach Verrechnung zu Unrecht bereits ausbezahlter mit noch geschuldeten Taggeldern resultierte ein Rückforderungsanspruch von Fr. 4'050.20. Unter Mitberücksichtigung einer Entschädigung von Fr. 47'250.- für eine Integritätseinbusse von 37,5 % - bei Ablehnung eines Invalidenrentenanspruches - ergab sich ein Guthaben zu Gunsten von A.________ von insgesamt Fr. 43'200.-. Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2014 hielt die Mobiliar dem Grundsatz nach an dieser Verfügung fest, anerkannte zusätzlich aber einen Taggeldanspruch für drei weitere Tage - nämlich ab 19. bis 21. Februar 2010 - und damit eine Taggelderhöhung um insgesamt Fr. 197.25. Verneint wurde demnach letztlich ein Taggeldanspruch ab 22. Februar bis zum Rückfall am 21. Dezember 2010. Auf den 31. März 2011 hin erfolgte der Fallabschluss. Damit entfiel eine weitere Taggeldberechtigung ab 1. April 2011. Mangels anspruchsrelevanter Invalidität kam es auch nicht zu einer Rentenzusprache.
B. Auf von A.________ erhobene Beschwerde hin holte das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Stellungnahme des ABI ein, welche das Datum des 16. Juli 2015 trägt und dessen seinerzeit von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene und bereits bei den Akten liegende Expertise vom 16. November 2011 ergänzt. Mit Entscheid vom 28. Januar 2016 hiess es darauf die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2014 aufhob und die Taggeldberechtigung in zeitlicher und masslicher Hinsicht neu festlegte. Überdies sprach es - nebst einem 5%igen Verzugszins auf nachzuzahlenden Leistungen - für die Zeit ab 1. April 2011 neu eine Rente aufgrund einer 35%igen Invalidität zu.
C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragt die Mobiliar die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 28. Januar 2016 und die Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 2. September 2014. Eventualiter ersucht sie um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das kantonale Gericht von einer Stellungnahme zur Sache absieht. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche (Taggelder und Invalidenrente) massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
1.3. Soweit Parteien mit ihren Rechtsschriften Belege einreichen, die ihre Standpunkte bekräftigen sollen, können solche im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Beachtung finden, wenn sie bis anhin schon aktenkundig waren. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nämlich nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
 
2.
2.1. Wie das kantonale Gericht festgestellt hat, ist die - für einen Taggeldanspruch massgebende (nachstehende E. 2.2 und 4) - Arbeitsfähigkeit ab 22. Februar 2010 bis zum Rückfall am 21. Dezember 2010 sowie - für die Bestimmung eines allfälligen Rentenanspruches (nachstehende E. 2.2 und 5) - ab 1. April 2011 streitig. Darüber hinaus steht die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ab dem Rückfall vom 21. Dezember 2010 bis zum Fallabschluss per 31. März 2011 im Raum, welche von der heutigen Beschwerdeführerin einerseits und von der Vorinstanz andererseits nicht durchwegs identisch beurteilt worden ist (vgl. nachstehende E. 2.2). Der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht und die Unfallkausalität allenfalls noch vorhandener gesundheitlicher Beeinträchtigungen sind demgegenüber unbestritten, ebenso der Zeitpunkt des Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auf den 31. März 2011 hin.
2.2. Gestützt auf das Gutachten des ABI vom 16. November 2011, das die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweistaugliche Beurteilungsgrundlage ohne Weiteres erfülle, ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass auf die dort bescheinigten Leistungseinbussen - und damit auch auf die ärztlichen Angaben des Spitals F.________ sowie des Hausarztes Dr. med. C.________ im Unfallschein - abgestellt werden könne. Anders als die Beschwerdeführerin, welche in ihrem Einspracheentscheid vom 2. September 2014 die Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 als massgeblich betrachtet hatte - hat sie so für die Zeit ab 22. Februar bis 17. März 2010 eine 100%ige, ab 18. März bis 30. Juni 2010 eine 80%ige und ab 1. Juli bis 20. Dezember 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zusätzlich anerkannt und sich damit für entsprechende Taggeldzahlungen ausgesprochen. Was die Zeit ab dem Rückfall am 21. Dezember 2010 anbelangt, ergaben sich mit der vorinstanzlichen Neufestsetzung der Taggeldansprüche zwar geringfügige Abweichungen gegenüber den Erkenntnissen der Beschwerdeführerin in früheren Verfahrensstadien. Diese sind indessen hinzunehmen, zumal sie beschwerdeweise nicht speziell und detailliert thematisiert worden sind (vgl. E. 1.1 hievor). Für die Zeit ab 1. April 2011 - dem Tag nach dem Fallabschluss - ermittelte das kantonale Gericht ausgehend von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit bei körperlich leichten bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeiten neu einen Rentenanspruch bei einer Invalidität von (aufgerundet) 35 %.
3. Zum Abstellen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des ABI kam das kantonale Gericht, weil es zunächst in Frage stellte, ob die seinerzeitige Anordnung einer Observation durch die Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Verhältnisse objektiv überhaupt geboten war. Bei dieser Prüfung erkannte es, dass das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an den vom heutigen Beschwerdegegner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie den behaupteten und von den beteiligten Ärzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten zwar fraglich sei, letztlich aber offen gelassen werden könne. Dies begründete es damit, dass das bei der Überwachung angefallene Bildmaterial unergiebig sei. Das Gericht lehnte es deshalb ab, der Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 zu folgen, wonach spätestens ab 19. März 2010 von einem 100%igen effektiven (und deswegen auch zumutbaren) Arbeitseinsatz auszugehen sei.
3.1. Weil das kantonale Gericht das anlässlich der Observation des Beschwerdegegners zusammengekommene Bildmaterial nicht als entscheidrelevant einstufte, musste es die Frage nach der Zulässigkeit dieser Überwachung nicht abschliessend beantworten. Kann der vorinstanzlichen Betrachtungsweise hinsichtlich der Aussagekraft der Observationsergebnisse gefolgt werden, braucht diese Problematik auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht näher geprüft zu werden. Gegebenenfalls kann dahingestellt bleiben, inwiefern das die Zulässigkeit detektivischer Observationen beschlagende Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 (61838/10) Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Überwachungsergebnissen bei der Beurteilung der Leistungsansprüche gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung zeitigt.
3.2. Gestützt auf das - mit Recht als voll beweistauglich erachtete (E. 2.2 hievor) - Gutachten des ABI vom 16. November 2011 hat das kantonale Gericht erkannt, dass auf die echtzeitlichen medizinischen Beurteilungen und damit auf die durch die Ärzte am Spital F.________ sowie den Hausarzt Dr. med. C.________ im Unfallschein bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen sei. In diesem ABI-Gutachten waren die vorangegangenen medizinischen Einschätzungen und damit die angegebenen Arbeitsunfähigkeiten als nachvollziehbar bezeichnet worden; sie seien demnach - so die Vorinstanz - nicht zu beanstanden. Der davon abweichenden Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 mass das kantonale Gericht keine entscheidende Bedeutung bei, weil dieser die Überzeugungs- und damit die Beweiskraft fehle, zumal dieser Arzt als Rechtsmediziner nicht über die orthopädische Fachkompetenz zur Beurteilung der konkreten Einschränkungen des Beschwerdegegners verfüge und sich auch nicht fundiert mit den medizinischen Diagnosen und Befunden der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt habe. Weiter führte die Vorinstanz an, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.________ sei ohne genaue Kenntnis der Aufgaben erfolgt, welche der Beschwerdegegner in seinem Betrieb wahrzunehmen habe. Zudem stützte es seine Betrachtungsweise auf die Auffassung der Ärztin des RAD, Frau pract. med. E.________. Diese war am 5. Mai 2011 ebenfalls der Ansicht, dass auf das Aktengutachten des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 nicht abgestellt werden könne, weil dieses wesentliche Fakten unberücksichtigt lasse, sodass die attestierte 100%ige Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten als fragwürdig erscheine.
3.3. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann in allen Teilen beigepflichtet werden, zumal Dr. med. D.________ ein reines Aktengutachten erstellt und seine Stellungnahme vom 16. Juni 2010 vorwiegend auf das anlässlich der durchgeführten Observation zusammengetragene Bildmaterial und die Berichterstattung darüber vom 25. April 2010 gestützt hat, ohne den Beschwerdegegner je persönlich gesehen und untersucht zu haben. Sein Bericht vom 16. Juni 2010 erscheint deshalb nicht als geeignet, die bis dahin von den Ärzten des Spitals F.________ und vom Hausarzt Dr. med. C.________ wiederholt bescheinigten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Dass das kantonale Gericht diesem Dokument keine massgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, damit der Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) nicht nachgekommen zu sein, ist - entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift - nicht berechtigt. Die Absolvierung eines Sprachkurses in Spanien allein spricht noch nicht - wie geltend gemacht - gegen das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit. Auch dass der Beschwerdegegner während seines Sprachaufenthaltes seine Freizeit halbtags dafür einsetzte, Pflanzen für seine Ausstellungen auszusuchen, stellt noch nicht einen Einsatz dar, welcher der üblichen Tätigkeit des Geschäftsführers einer Gartenbaufirma entspricht, auch wenn diese Aktivität - als Nebeneffekt - für den Betrieb von Nutzen gewesen sein mag. Zu beachten ist auch, dass sich die bei einer Observation gewonnenen Erkenntnisse in der Regel auf Momentaufnahmen beschränken, die keine zuverlässigen Aufschlüsse über die Möglichkeit entsprechender Arbeitseinsätze über eine gewisse Dauer hinweg erlauben. Kommt hinzu, dass der Bericht des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 noch vor dem Rückfall vom 21. Dezember 2010 verfasst worden ist, womit der aktuelle Stand der gesundheitlichen Entwicklung keine Berücksichtigung finden konnte. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass die Beobachtungen anlässlich der durchgeführten Observation keine verwertbaren Rückschlüsse auf das verbliebene Leistungsvermögen zulassen, sondern lediglich Spekulationen darüber ermöglichen. Ausführungen zur Zulässigkeit der Observation erübrigen sich damit (vgl. E. 3.1 hievor).
 
4.
4.1. Was die Taggeldberechtigung anbelangt, ist grundsätzlich von dem nach dem Gleitschirmunfall vom 18.August 2009 noch verbliebenen Leistungsvermögen des Beschwerdegegners in seiner bis dahin ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gartenbaubetriebes auszugehen. Dabei hat man sich einen Betrieb vorzustellen, dessen Leitung von seiner Grösse her grundsätzlich den Einsatz bei allen anfallenden Aufgaben bedingt, wobei diese zumindest teilweise an weitere beschäftigte Personen delegiert werden können. Dies dürfte für die in einem Gartenbaubetrieb gewiss auch anstehenden - gegenüber den Gutachtern des ABI hatte der Beschwerdegegner etwa erklärt, er würde grössere Pflanzen einkaufen und diese dann einpflanzen - schwereren, nach dem erlittenen Gleitschirmunfall vom 18. August 2009 auf die Dauer aber nicht mehr ohne Weiteres vollumfänglich zumutbaren Arbeiten von Bedeutung sein. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, bei der Arbeit in einem Gartenbaubetrieb handle es sich gar nicht um die angestammte Tätigkeit des als Geschäftsführer tätigen Beschwerdegegners, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, zeigt doch schon das Bildmaterial der von der Beschwerdeführerin selbst veranlassten Observation deutlich, dass gerade der Einsatz in einer Firma zur Diskussion steht, deren Wirkungsbereich auch Gärtnereiarbeiten mitumfasst. Dass sich der Geschäftsführer eines solchen Betriebes darüber hinaus auch mit anderweitigen, körperlich weniger oder gar nicht speziell belastenden Aufgaben wie etwa Büroarbeiten oder organisatorischen Vorkehren zu befassen hat, ändert daran für die hier interessierenden Belange - es geht um die Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit im gesamten Tätigkeitsbereich - ebenso wenig wie der Umstand, dass in der Versicherungspolice von Gemischtwarenhandel die Rede ist und damit beim Abschluss des Versicherungsvertrages allenfalls nicht ganz präzise der Realität entsprechende Angaben gemacht worden sind.
4.2. Nachdem die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligte IV-Stelle von den Bedenken und Vorbehalten der RAD-Ärztin Frau pract. med. E.________ (E. 3.3 hievor) gegenüber der Beurteilung des Leistungsvermögens am gewohnten bisherigen Arbeitsplatz durch Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 Kenntnis genommen hatte, sah sie zur Klärung der offenbar bestehenden Meinungsverschiedenheiten eine Abklärung im ABI vor. Dessen Schlussfolgerungen bilden Ergebnis umfangreicher und gründlicher medizinischer Untersuchungen. Sie überzeugen. Die Gutachter des ABI gingen davon aus, dass dem Beschwerdegegner körperlich schwere und dauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, während für leichte mit selten mittelschweren Arbeiten eine 30%ige Leistungseinschränkung bestehe, welche auf einen leidensbedingt erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen sei.
4.3. Daraus ergibt sich, dass die angestammte Tätigkeit im Gartenbau mit den Körper auch stärker belastenden schwereren Aufgaben nicht mehr vollumfänglich bewältigt werden kann. Selbst bei leichteren Aktivitäten ist wegen der zufolge der erforderlichen Pausen nötigen Arbeitsunterbrüche von einer reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese hat zwar kontinuierlich abgenommen, zuletzt aber immer noch 30 % ausgemacht. Die Experten des ABI haben ihre Einschätzungen hinlänglich begründet und namentlich dargetan, weshalb auch bei körperlich weniger belastenden leichteren Tätigkeiten eine lediglich 70%ige Leistungserbringung zu erwarten ist. Ihrer einleuchtenden Beurteilung hat sich denn auch die RAD-Ärztin Frau pract. med. E.________ am 12. Januar 2012 anschliessen können, indem sie die attestierte Einschränkung als "aus medizinischer Sicht recht realistisch" einstufte. Dass die Fachleute des ABI vom Observationsbericht vom 25. April 2010 allenfalls keine Kenntnis gehabt haben mögen, fällt nicht sonderlich ins Gewicht, da diesem - wie gesehen (E. 3.3 hievor) - ohnehin keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. Dass der Vorinstanz ausgehend von den im Gutachten des ABI vom 16. November 2011 umschriebenen gesundheitlichen Verhältnissen und den zur Arbeitsfähigkeit ausgestellten Attesten der involvierten Ärzte bei der Terminierung der einzelnen Phasen, in welchen ein Taggeld geschuldet ist, wie auch der Festlegung der jeweiligen Höhe desselben Fehler unterlaufen wären, wird nicht geltend gemacht und ist daher nicht weiter zu prüfen.
 
5.
5.1. Bei der Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch für die Zeit nach dem - anerkanntermassen zu Recht - per 31. März 2011 erfolgten Fallabschluss hat die Vorinstanz ebenfalls angenommen, dass der Beschwerdegegner bei leichten bis selten mittelschweren Tätigkeiten zu 70 % leistungsfähig sei. Dazu hielt sie fest, dass bei einer leichten Beschäftigung gelegentlich ("ab und zu") auch ein mittelschwerer Arbeitsvorgang möglich sei, daraus aber keine Regelmässigkeit entstehen dürfe. Diese Betrachtungsweise hält einer bundesgerichtlichen Überprüfung stand, zumal sie mit der Beurteilung durch das ABI in Einklang steht. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist sie weder offensichtlich falsch noch willkürlich (vgl. E. 4.1 hievor). Einem Abstellen auf diese im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gewonnene Erkenntnis stehen auch abweichende ärztliche Meinungsäusserungen wie etwa diejenige der Frau pract. med. E.________ vom RAD am 12. Januar 2012 oder des Dr. med. D.________ am 16. Juni 2010 nicht entgegen.
5.2. Als für die Invaliditätsbemessung beim vorzunehmenden Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG anzunehmendes Valideneinkommen, welches der Beschwerdegegner ohne unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielen würde, setzte das kantonale Gericht den Betrag von Fr. 57'922.- ein. Dieser Wert entspricht dem Durchschnitt der in den beiden Jahren 2007 und 2008 vor dem am 18. August 2009 erlittenen Gleitschirmunfall erreichten, der Teuerung angepassten Einkünfte. Diese hätten laut dem (zuhanden der Invalidenversicherung erstellten) Bericht der Firma G.________ vom 28. März 2012 effektiv realisiert werden können. Zu diesem Mittelwert griff die Firma G.________, weil die Betriebsergebnisse der B.________ GmbH in den Jahren 2007 und 2008 Schwankungen unterworfen waren, welche es ihrer Ansicht nach nicht als angezeigt erscheinen liessen, die vom Beschwerdegegner während bloss eines Jahres als Entgelt für geleistete Arbeit getätigten Bezüge als genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens zu sehen. Dieses Durchschnittseinkommen, so die Vorinstanz, spiegelt die Verdienstsituation vor dem Gleitschirmunfall im Jahre 2009 am besten wieder. In der Beschwerdeschrift, welche sich bezüglich des Einkommensvergleichs - abgesehen vom Leistungsvermögen (E. 5.1 hievor) - nur zum Invalideneinkommen äussert (nachstehende E. 5.3), wird dieses Vorgehen nicht beanstandet. Damit muss es mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'922.- sein Bewenden haben, prüft das Bundesgericht doch nur Rügen, die im letztinstanzlichen Verfahren auch tatsächlich geltend gemacht worden sind (E. 1.1 hievor).
 
5.3.
5.3.1. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdegegner wie vor seinem Gleitschirmunfall als Geschäftsführer der B.________ GmbH beschäftigt wäre. Diese Annahme mag angesichts der tatsächlichen beruflichen Entwicklung des Beschwerdegegners als naheliegend erscheinen. Immerhin dürfte sich aber doch die Frage stellen, ob ein Wechsel von der Leitung dieses Betriebes zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen, von der Rechtsprechung als ausgeglichen vorausgesetzten Arbeitsmarkt nicht angezeigt wäre. Nachdem die B.________ GmbH offenbar über mehrere Jahre hinweg Verluste ausweisen musste, könnte die Realisierung eines höheren Verdienstes an einem andern Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus im Bereich des Möglichen liegen, was eine geringere Invalidität zur Folge hätte. Wie das kantonale Gericht an sich richtig dargelegt hat, wäre dann nämlich - zumindest solange der Beschwerdegegner noch keine konkrete berufliche Umstellung ins Auge gefasst und auch tatsächlich vollzogen hat - das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zusammengestellten Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) zu eruieren. Davon hat die Vorinstanz noch abgesehen, wohl weil sie - stillschweigend - davon ausging, die berufliche Integration als Geschäftsführer der B.________ GmbH rufe noch nicht nach Veränderungen im erwerblichen Tätigkeitsbereich. Diese Ansicht ist - auch wenn man anderer Meinung sein kann - jedenfalls nicht rechtswidrig. Der Beschwerdegegner führt seinen Betrieb schon seit dem Jahre 2003 und - wie das kantonale Gericht festgestellt hat - verdient er damit zwar nicht übermässig und hat auch schon Geschäftsverluste hinnehmen müssen, doch gelingt es ihm, sein Geschäft "am Laufen zu halten". Selbst den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass offenbar eine Wende eingetreten ist, es die B.________ GmbH auch heute noch gibt und sie ihre Serie von verlustreichen Jahren erfolgreich überwunden hat. Unter diesen Umständen aber kann vom Beschwerdegegner nicht ernsthaft erwartet werden, sich schon im zweiten Jahr nach seinem Gleitschirmunfall nach einer neuen Betätigung umzusehen und sich mit einem Stellenwechsel auf eine doch einschneidende Veränderung seiner Lebenssituation einzulassen. Es erscheint deshalb grundsätzlich nicht als gerechtfertigt, den Umstand, dass die Vorinstanz den Betrag von Fr. 37'910.- als massgebendes Invalideneinkommen eingesetzt hat, zu beanstanden. Dabei handelt es sich um die Einkünfte im Jahre 2011, die sich nach den Ermittlungen der Firma G.________ laut deren Bericht vom 28. März 2012 anhand der Geschäftsabschlüsse der B.________ GmbH ermitteln liessen.
5.3.2. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin aber immerhin darin, dass es nicht angeht, bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung den gesamten im Jahre 2011 erzielbaren Verdienst als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, nachdem der Fallabschluss, bei welchem auch die Frage nach einem Rentenanspruch aufgekommen ist, erst auf den 31. März 2011 hin erfolgte. Nur die realisierten Einkünfte ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende 2011 dürfen Grundlage für die Bestimmung des für 2011 massgebenden Invalideneinkommens bilden. Löhne in den Monaten Januar bis März 2011, in welchen auch noch Taggelder zur Ausrichtung gelangten, sind auszuklammern. Vom Betrag von Fr. 37'910.- entfielen - unter Berücksichtigung der für die vorangegangene Taggeldberechtigung massgebenden Arbeitsfähigkeit - lediglich Fr. 31'881.49 auf die letzten neun Monate des Jahres 2011 ([Fr. 37'910.- : 22'890 {= Leistungserbringung 2011 an 365 Tagen}] x 19'390 {= Leistungserbringung in den letzten 275 Tagen 2011}). Hochgerechnet auf ein volles Jahr macht dies Fr. 42'508.- aus, was als Invalideneinkommen zu gelten hat.
5.4. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'922.- (E. 5.2 hievor) resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 27 %. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.5. Weil sich sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Geschäftsabschlüsse der B.________ GmbH ermitteln lassen, besteht für die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens kein Raum. Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten.
6. Zur eventualiter beantragten Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung ist kein hinreichender Anlass ersichtlich. Die für den Entscheid über die dem Beschwerdegegner zustehenden Taggeld- und Rentenansprüche erforderlichen Aufschlüsse sind aufgrund der vorhandenen Aktenlage in genügender Weise erstellt.
7. Die Beschwerdeführerin obsiegt damit im vorliegenden Verfahren lediglich im Rentenpunkt zu einem geringen Teil, weshalb es sich rechtfertigt, ihr von den Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) anteilsmässig Fr. 700.- und dem Beschwerdegegner Fr. 100.- zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner überdies eine im Vergleich zum Normalansatz von Fr. 2'800.- reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner hat ab 1. April 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 %. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 700.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 100.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'350.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl