BGer 8C_837/2016
 
BGer 8C_837/2016 vom 19.12.2016
{T 0/2}
8C_837/2016
 
Urteil vom 19. Dezember 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2. November 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2016,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass eine diesen Anforderungen genügende Eingabe innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfirst eingereicht sein muss, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeschrift jeglichen Bezug auf die zu einer Verneinung eines Rentenanspruchs führenden vorinstanzlichen Ausführungen vermissen lässt; lediglich in allgemein gehaltener Form zu behaupten, der angefochtene Entscheid würde in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, weil der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und die Gesundheitsbeschwerden nicht richtig gewürdigt worden seinen, genügt nicht,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel