BGer 9C_829/2016
 
BGer 9C_829/2016 vom 14.12.2016
{T 0/2}
9C_829/2016
 
Urteil vom 14. Dezember 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2016,
 
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügt, der vorgesehene neuropsychologische Experte lic. phil. B.________ sei nicht qualifiziert, um die Begutachtung durchzuführen,
dass dieses Vorbringen klarerweise als materieller Einwand zu qualifizieren ist, welcher erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 S. 248; Urteil 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 2),
dass mithin der Beschwerdeführer keine spezifisch auf seinen Fall bezogenen Ablehnungsgründe gegen den Gutachter im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorbringt,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann