Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_569/2016
Urteil vom 14. Dezember 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Moser-Szeless, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1967 geborene A.________ war zuletzt vom 19. Januar 2009 bis 30. September 2011 bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Pensionskasse PK Pro berufsvorsorgeversichert gewesen. Vom 20. Dezember 2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte die Basler Versicherung AG Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung ausgerichtet. In der Folge bezog A.________ vom 10. Oktober 2011 bis 21. April 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Während seiner Anspruchsberechtigung war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) obligatorisch berufsvorsorgeversichert.
A.b. A.________ meldete sich am 6. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 12. Juli 2012).
Am 19. August 2013 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Zusprechung von IV-Leistungen. Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie insbesondere Stellungnahmen und Berichte der Frau Dr. med. C.________, Assistenzärztin, visiert durch Frau Dr. med. D.________, Oberärztin, beide Spital E.________ vom 17. April 2012,der Frau Dr. med. F.________, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie des Universitätsspitals G.________, vom 14. Dezember 2012 und des Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. März 2014 beizog. Gestützt darauf wurde A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens rückwirkend ab 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % zugesprochen (Verfügung vom 5. September 2014).
A.c. Mit Schreiben vom 4. November 2014 lehnte die Auffangeinrichtung eine Leistungspflicht ihrerseits ab, da die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 5. August 2013 - und damit erst nach dem vom 10. Oktober 2011 bis 21. April 2013 dauernden Bezug von BVG-pflichtigen Arbeitslosentaggeldern - eingetreten sei. An diesem abschlägigen Bescheid hielt sie in der Folge fest.
B.
Am 22. Oktober 2015 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen die Auffangeinrichtung erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit zu bezahlen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2016 hiess das Gericht die Klage gut und verpflichtete die Auffangeinrichtung, A.________ die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen im Sinne der Erwägungen zu erbringen.
C.
Die Auffangeinrichtung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen). Dies bedingt, dass die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Begehren in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz eingeht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 am Ende S. 44).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu Recht bejaht hat.
2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a BVG) korrekt wiedergegeben. Zutreffend sind ferner die Ausführungen zur massgeblichen Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 % (Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen, in: SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143; vgl. zudem BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 und Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3) sowie zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität bzw. zur Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhangs (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; vgl. auch BGE 134 V 20 E. 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 S. 22 f. sowie E. 5.3 S. 27; 123 V 262 E. 1c S. 264 f.; Urteile 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.1 f., 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 und 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 3, in: SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 44). Darauf wird verwiesen.
2.2.
2.2.1. Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, welche Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (E. 1). Dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206) und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.1 und 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 1.2 und 2.3).
2.2.2. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.2).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt.
3.1. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang zum einen, dass die Vorinstanz unzulässigerweise von einer Operationsindikation auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen habe. Sie stellt dabei die Operationsindikation u.a. einer Diagnose gleich und beruft sich auf das Urteil 9C_590/2015 vom 18. Juli 2016 (E. 4.3), worin das Bundesgericht bekräftigt hat, dass zwischen ärztlicher Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine Korrelation besteht.
3.1.1. Ob es sich beim entsprechenden Vergleich um zwei identische Konstellationen handelt, ist zumindest fraglich. Jedenfalls kann aber die Annahme, eine Operationsindikation sei ein Hinweis auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, im vorliegenden Fall auf Grund der konkreten Aktenlage nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung qualifiziert werden. Immerhin konnte sich die Vorinstanz diesbezüglich auf die fachärztliche RAD-Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 3. März 2014 abstützen. Dieser hatte festgehalten, dass am 14. März 2012 bei bekannter Spondylolyse L5 die Operationsindikation gestellt worden sei, welche der Beschwerdegegner durch eine Zweitmeinung habe absichern lassen wollen. Kardial bedingt habe die Fusions-Operation in der Folge erst am 5. August 2013 ausgeführt werden können. Sodann war das kantonale Gericht in der Lage, seinen Standpunkt mittels der vom Beschwerdegegner eingeholten Drittmeinung der Frau Dr. med. F.________ zu untermauern, die in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2012 eine operative Intervention im März oder April des folgenden Jahres als vertretbar einschätzte. Durch einen entsprechenden Eingriff - so die Ärztin im Weiteren - sei nicht ausgeschlossen, dass eine Wiederausübung der erlernten Tätigkeit als Maurer postoperativ möglich sein werde. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausführlich - und auch in Auseinandersetzung mit ihrem früheren Entscheid vom 12. Juli 2012 betreffend invalidenversicherungsrechtlicher Rente - begründet, es könne auf Grund der durch die Dres. med. D.________ und C.________ in Absprache mit Prof. Dr. med. I.________, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie des Universitätsspitals G.________, im März 2012 gestellten Operationsindikation davon ausgegangen werden (vgl. Bericht vom 17. April 2012), dass der Beschwerdegegner im damaligen Zeitpunkt in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter arbeitsunfähig gewesen sei. Eine derartige Annahme lässt sich überdies auch aus dem Bericht der Frau Dr. med. F.________ vom 14. Dezember 2012 ableiten. Wenn diese von einer möglichen postoperativen Wiederausübung des erlernten Berufs spricht, so ist zu folgern, dass die entsprechende Beschäftigung präoperativ als nicht ausübbar eingestuft wurde.
3.1.2. Nach dem Dargelegten liegt kein offensichtlich unrichtig ermittelter Sachverhalt durch die Vorinstanz vor. Vielmehr konnte sich das kantonale Gericht auf konkrete Indizien abstützen, die es zu seinem Entscheid bewogen haben, eine während der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 lit. a BVG zu bejahen und damit auf eine entsprechende Leistungspflicht zu schliessen.
3.2. In der Beschwerde wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung den Bezug von Arbeitslosentaggeldern, in dessen Rahmen eine Arbeitsunfähigkeit durch den Beschwerdegegner selber verneint worden sei, nicht berücksichtigt und damit eine rechtserhebliche Tatsache unvollständig festgestellt. Dieses Vorgehen stelle eine Rechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG dar.
3.2.1. Grundsätzlich zählen zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstände auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Phasen effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen; Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1). So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIV; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 127/04 vom 21. April 2005 E. 4.3.4; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 36 zu Art. 23 BVG).
3.2.2. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin kann es vorliegend jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gewertet werden, wenn die Vorinstanz für die Bestimmung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf die RAD-Einschätzung des Dr. med. H.________ vom 3. März 2014 sowie die (echtzeitlichen) Berichte der Dres. med. D.________ und C.________ vom 17. April 2012 sowie F.________ vom 14. Dezember 2012 und nicht auf die vom Beschwerdegegner zuhanden der Arbeitslosenversicherung gemachten Angaben abgestellt hat. In Bezug auf Letztere ist zudem zu beachten, dass auf dem für den Monat Januar 2012 ausgefüllten Formular die Frage 4 "Waren Sie arbeitsunfähig" zwar mit "Nein" beantwortet wurde, gleichzeitig aber die dazu gehörigen detaillierteren Auskünfte (Dauer der Arbeitsunfähigkeit, deren Gründe, Beilage von Arztzeugnissen) mit einem Fragezeichen versehen sind. Unklar ist letztlich auch die Formulierung von Ziff. 8 des Fragebogens ("Haben Sie Leistungen einer andern in- oder ausländischen Sozialversicherung verlangt oder erhalten [z.B. IV, SUVA, berufliche Vorsorge, AHV-Rentenvorbezug]?"), enthält sie effektiv doch zwei Fragestellungen: Einerseits, ob Leistungen einer anderen in- oder ausländischen Sozialversicherung verlangt worden sind, und anderseits, ob die versicherte Person solche auch erhalten hat. Jedoch kann diese Frage - ohne weitere Unterscheidung - nur mit einem einzigen "Kreuz" bejaht oder verneint werden und ist deshalb wenig aufschlussreich. Vor diesem Hintergrund sind die gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung erteilten Auskünfte des Beschwerdegegners als nicht durchwegs schlüssig zu beurteilen. Ohnehin erscheint es indessen problematisch, bei Vorhandensein gegenteiliger echtzeitlicher ärztlicher Befunde allein auf Grund des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung auf das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit zu schliessen.
4.
Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, könnte jedoch, selbst wenn die gestützt auf die erwähnten Berichte des RAD-Arztes Dr. med. H.________ sowie der Dres. med. C.________, D.________ und F.________ getroffene Feststellung der Vorinstanz, wonach von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners in seinem bisherigen Beruf ab März 2012 auszugehen sei, als offensichtlich unrichtig zu betrachten wäre, keine Gutheissung der Beschwerde erfolgen.
4.1. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das entsprechende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; vgl. dazu auch Ueli Kieser, Zur Bindungswirkung der Invaliditätsschätzungen unter den Sozialversicherungszweigen, in: Sozialversicherungstagung 2008, S. 74 ff.; Marc Hürzeler, in: Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N. 13 zu Art. 23 BVG; Max B. Berger, Bindungswirkung von IV-Entscheiden für die berufliche Vorsorge, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2013, S. 153 ff., Vetter-Schreiber, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 24 BVG).
4.2. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Verfügung vom 5. September 2014). Damit begann die einjährige Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ab Februar 2013 zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt musste ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen haben. Da der Beschwerdegegner sich erst am 19. August 2013 (erneut) bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, war eine Rentenzusprache gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens auf Februar 2014 möglich. Der Eintritt der mindestens 40 %igen Arbeitsunfähigkeit ist jedoch spätestens ab 1. Februar 2013 - laut Vorbescheids- und Verfügungsbegründung auf Mai 2012 - zu veranschlagen, andernfalls keine Rente auf 1. Februar 2014 hätte zugesprochen werden können. Damit fällt jedoch der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in den vom 10. Oktober 2011 bis 21. April 2013 dauernden Bezug von Arbeitslosentaggeldern und damit in die bei der Beschwerdeführerin bestehende Versicherungsdeckung.
4.2.1. Der Beschwerdeführerin ist - unstreitig - sowohl der Vorbescheid der IV-Stelle (vom 28. März 2014) wie auch deren Rentenverfügung vom 5. September 2014 korrekt eröffnet worden. Sie hatte denn auch nach Zustellung des Vorbescheids die invalidenversicherungsrechtlichen Akten zur Einsichtnahme angefordert, ohne sich jedoch hernach im betreffenden Verfahren in der Sache zu äussern. Insofern ist grundsätzlich von einer bindenden Wirkung des IV-Entscheids für die Beschwerdeführerin auszugehen.
4.2.2. Die Festlegung des Beginns der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf Mai 2012 kann sodann nicht als offensichtlich unrichtig (vgl. dazu Hürzeler, a.a.O., N. 14 zu Art. 23 BVG; Vetter-Schreiber, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 BVG) betrachtet werden. Vielmehr erwiese sich sogar die Annahme eines Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bereits ab März respektive April 2012 als gerechtfertigt, wie sich den Ausführungen in E. 3.1 hiervor entnehmen lässt.
Eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 lit. a BVG ist somit auch infolge der Bindungswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zu bejahen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ferner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2400.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl