BGer 9C_593/2016
 
BGer 9C_593/2016 vom 13.12.2016
{T 0/2}
9C_593/2016
 
Urteil vom 13. Dezember 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 11. Juli 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 21. Oktober 2016, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
in die Verfügung vom 24. November 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Dezember 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 25. November 2016, in welcher A.________ zum Ausdruck brachte, dass er mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverstanden sei und den Kostenvorschuss nicht einzuzahlen gedenke,
in das Schreiben vom 28. November 2016, mit welchem das Bundesgericht A.________ darauf hinwies, dass seine Eingabe vom 25. November 2016 an der Verfügung vom 24. November 2016 nichts zu ändern vermöge,
 
in Erwägung,
dass bei Entgegennahme der Eingabe vom 25. November 2016 als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 24. November 2016 darauf nicht eingetreten werden kann, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was es rechtfertigte, auf die Verfügung vom 24. November 2016 zurückzukommen,
dass grundsätzlich auch in der Hauptsache ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, weil der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der bis 5. Dezember 2016 laufenden Nachfrist nicht geleistet hat,
dass das vom Beschwerdeführer während laufender Nachfrist sinngemäss gestellte Wiedererwägungsbegehren daran nichts ändert, weil es weder einen notwendigen, ganz besonderen und nicht voraussehbaren Grund für eine Erstreckung der Nachfrist darstellt noch Anlass zur Einräumung einer zweiten Nachfrist gibt (vgl. Urteile 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 und 9C_511/2010 vom 30. September 2010),
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann