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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_969/2016
Urteil vom 12. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln beim Wenden,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. Juni 2016.
Erwägungen:
1.
Das Untersuchungsamt Altstätten büsste X.________ am 19. März 2015 mit Fr. 250.--, weil er ohne genügende Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr einen Verkehrsunfall mitverursacht habe. Er sei an den rechten Strassenrand gefahren, habe das einige Meter hinter ihm folgende Fahrzeug erkannt und habe nach links eingelenkt um zu wenden, wobei es zu einer Kollision mit dem links an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug gekommen sei.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte ihn auf Einsprache am 19. November 2015 wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit Fr. 250.-- Busse.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 13. Juni 2016 die Berufung ab.
2.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn freizusprechen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Das Bundesgericht beurteilt eine Strafsache im Rahmen formgerecht vorgetragener Rügen und nicht von Amtes wegen umfassend wie ein erstinstanzliches Gericht. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Willkürrügen sind anhand des Urteils substanziert zu begründen. Das Bundesgericht hebt ein Urteil nur auf, wenn es schlechterdings unhaltbar ist, nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).
Vorliegend bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteile 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.3 und 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.2).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe auf die Wahrnehmung einer Zeugin verzichtet. Er habe den Blinker frühzeitig nach links gestellt und das Ausholmanöver mit gesetztem Blinker ausgeführt. Das bestritt der Unfallgegner. Die Vorinstanz nimmt im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers ("in dubio pro reo") an, dass er den linken Blinker gestellt hatte (Urteil S. 9). Sie folgte dem Beschwerdeführer. Es erübrigte sich, die Zeugin zu befragen.
4.
Der Führer, der sein Fahrzeug wenden will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV; 741.11]). Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.2).
Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden; an unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt (Art. 17 Abs. 4 VRV). Auf der Fahrbahn ist das Wenden somit zu vermeiden und unter den genannten Umständen verboten, weil in solchen Situationen regelmässig nicht ohne Behinderung gewendet werden kann (vgl. Urteil 6B_626/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.3). Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Muss zur Wende ausgeholt werden, so ist "besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten" (Art. 13 Abs. 5 VRV).
Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe den Richtungsblinker gestellt, aber bei seinem Wendemanöver die dafür bestehenden, besonders hohen Sorgfaltspflichten sowie das Behinderungsverbot [recte] verletzt (Urteil S. 9). Das Wenden sei an dieser Stelle erlaubt gewesen (nicht unübersichtlich und kein dichter Verkehr; Art. 17 Abs. 4 VRV). Entgegen seinen Vorbringen habe er sich im Kollisionszeitpunkt (zumindest teilweise) noch auf der Fahrbahn des Unfallgegners befunden und diesen dadurch behindert. Aufgrund seiner Sorgfaltspflichten hätte er vor dem Wendemanöver anhalten und die nachfolgenden Fahrzeuge vorbeifahren lassen müssen (Urteil S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer schilderte in der vorinstanzlichen Befragung seine Fahrt wie folgt (Protokoll S. 5; kantonale Akten, act. B/12) :
"Dann setzte ich mein Fahrzeug ganz an den rechten Rand [der Fahrbahn] und hatte genug Platz, um in einem Zug herum zu kommen. Und dann habe ich vor dem Abbiegen [...] nochmals einen Blick zurück in den Spiegel geworfen, den Kopf gedreht und sah ihn [...] ungefähr 15 m hinter mir. [...] Nach dem letzten Blick - er war weit hinter mir - drehte ich nach links und war mit der Vorderachse - Sie sehen es am Einschlag der Vorderachse - bereits auf der Gegenverkehrfahrbahn, als ich im Augenwinkel eine Bewegung wahrnahm. Es war vielleicht ein Fehler, dass ich dann auf die Bremse gestanden bin, denn ich habe gemerkt, dass das, was ich da wahrnahm, mich touchieren wird. Er hat mich dann ungefähr 70 Grad nach links auf dem Fleck gedreht."
Durch diese Schilderung wird die vorinstanzliche Entscheidung voll und ganz als zutreffend erwiesen. Das herannahende und damit aufschliessende Fahrzeug war im Begriffe, den an den rechten Fahrbahnrand in den Bereich einer Firmeneinfahrt fahrenden Beschwerdeführer links zu überholen, und "touchierte" ihn. Der Beschwerdeführer hätte "besonders vorsichtig" fahren und anhalten müssen (Art. 13 Abs. 5 VRV). Er durfte angesichts des herannahenden Fahrzeugs nicht noch schnell "in einem Zug herum" wenden. Er hätte sich vergewissern müssen, dass er nicht den Vortritt behindert (Art. 36 Abs. 4 SVG).
Ob der Beschwerdeführer im Kollisionszeitpunkt mit der Vorderachse die Gegenfahrbahn bereits erreicht hatte, oder in welchem Winkel und an welcher Stelle genau er vom Unfallgegner "touchiert" wurde, kann für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG), sodass sich das Bundesgericht damit nicht auseinanderzusetzen hat. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er beim Erreichen der Gegenfahrbahn den Unfallgegner bereits behindert und die Verkehrsregelzuwiderhandlungen bereits begangen hatte. Wie die Vorinstanz festhält, handelte es sich um ein für die Gegenseite ungewohntes und im Grunde verkehrsregelwidriges Manöver (Urteil S. 5 f.).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 521 E. 9.1). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er erscheint als bedürftig (Urteil S. 12 f.; Protokoll S. 2 f.). Die Gerichtskosten sind herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw