BGer 8C_807/2016
 
BGer 8C_807/2016 vom 06.12.2016
{T 0/2}
8C_807/2016
 
Urteil vom 6. Dezember 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unbekannt (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen Unbekannt.
 
Nach Einsicht
in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Poststempel),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016 an A.________,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (angefochtener Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 angesetzten, am 23. November 2016 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel