BGer 1B_412/2016
 
BGer 1B_412/2016 vom 05.12.2016
{T 0/2}
1B_412/2016
 
Urteil vom 5. Dezember 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen. Im Rahmen einer von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich separat eröffneten Strafuntersuchung (wegen Betruges und weiteren Delikten) wurde der Beschuldigte am 16. Februar 2016 festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt.
B. Am 10. Mai 2016 beantragte die BA die Fortdauer der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Entscheid vom 20. Mai 2016 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) die Haftverlängerung rechtskräftig bis zum 15. August 2016.
C. Auf Gesuch der BA vom 9. August 2016 hin bewilligte das ZMG am 17. August 2016 die Haftfortdauer um weitere drei Monate bis zum 15. November 2016. Eine vom Beschuldigten am 30. August 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 ab.
D. Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes vom 4. Oktober 2016 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 2. November 2016 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung.
Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 9. November 2016 die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. November 2016 auf den angefochtenen Entscheid verweist. Der Beschwerdeführer hat am 15. November 2016 auf eine Replik verzichtet.
 
Erwägungen:
1. Haftentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes sind mit Beschwerde in Strafsachen (Zwangsmassnahmenbeschwerde) grundsätzlich anfechtbar (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst (in prozessualer Hinsicht), die Vorinstanz habe ihm die Einsicht in entscheiderhebliche Haftakten verweigert:
Er habe Einsicht in alle Haftakten beantragt, und die Vorinstanz habe ihm zugesichert, sie werde ihren Entscheid nur auf jene Akten stützen, die ihm vorgelegt wurden. Die von der Bundesanwaltschaft (BA) elektronisch (auf einer CD) eingereichten Haftakten hätten "nur wenige Teile der Untersuchungsakten enthalten". Die Protokolle seiner Einvernahmen als Beschuldigter seien nicht dabei gewesen. Aus diesen sowie aus Befragungen von Auskunftspersonen gehe aber hervor, dass die Verdachtslage sich nicht erhärtet habe.
Die Vorinstanz habe (hinsichtlich von befragten Auskunftspersonen) erwogen, es sei aus "taktischen Gründen" zulässig, gewisse Beweismittel im Untersuchungsverfahren zurückzuhalten, solange dies wegen (einer diese Beweismittel betreffenden) "Kollusionsgefahr" notwendig erscheine. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beanstandung beziehe sich nicht nur auf eine rechtshilfeweise erfolgte Einvernahme (an der er und sein Verteidiger nicht hätten teilnehmen können), sondern auch auf diverse Einvernahmen von Gewährspersonen, an denen die Verteidigung teilgenommen habe. Eine Vielzahl dieser Personen habe ihn nicht belastet. Die Vorinstanz habe selber erkannt, dass die von der BA eingereichten Haftakten unvollständig gewesen seien. Es genüge nicht, wenn die Vorinstanz erwäge, aus seinen vier Einvernahmen als Beschuldigter ergebe sich in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nichts Belastendes für den Beschwerdeführer. Vielmehr könne der Tatverdacht "gegenwärtig nicht mehr als dringend bezeichnet werden".
Das Vorgehen der Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 224 Abs. 2 sowie Art. 225 Abs. 2 und Abs. 4 StPO (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4-8, Rz. 5.1-5.5).
2.1. Die Vorinstanz legt diesbezüglich (zusammengefasst) Folgendes dar:
Schon das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) habe vor seinem erstinstanzlichen Haftverlängerungsentscheid Massnahmen zur Vermeidung von Kollusion (bzw. zum Zeugenschutz) getroffen. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 habe das ZMG die Einsichtnahme des Beschwerdeführers in das Einvernahmeprotokoll eines Zeugen abgelehnt, der im Ausland (rechtshilfeweise) befragt worden sei. Ebenso seien in den von der Bundesanwaltschaft (BA) vorgelegten Haftakten an diversen Stellen Passagen abgedeckt worden, welche auf die Identität desselben Zeugen hingewiesen hätten. Die entsprechend anonymisierten Dokumente seien dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Fax zugestellt worden. Diese Massnahmen habe das ZMG auf Antrag der BA getroffen.
Im vorinstanzlichen Haftbeschwerdeverfahren habe sie, die Vorinstanz, am 20. September 2016 eine weitere verfahrensleitende Zwischenverfügung erlassen. Sie habe beschlossen, dass ihrem Haftbeschwerdeentscheid nur diejenigen Akten zugrunde gelegt würden, die auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einsehen konnte. Aus diesem Grund seien die vom ZMG (an das Bundesstrafgericht) übermittelten Haftakten zurückgesendet worden. Gleichzeitig habe die Vorinstanz die BA aufgefordert, nur diejenigen relevanten Akten einzureichen, die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einsehen könne. Am 26. bzw. 27. September 2016 habe die BA die entsprechenden Haftakten in elektronischer Form (je auf einer CD) bei der Vorinstanz bzw. beim Rechtsvertreter des Beschuldigten eingereicht. Am 29. September 2016 habe sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen lassen.
Die Vorinstanz erwägt sodann, die genannte belastende Zeugenaussage habe die BA schon in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 9. August 2016 auszugsweise wiedergegeben. Die Identität des (gefährdeten) Zeugen sei dabei aber nicht preisgegeben worden. Was die vom Beschuldigten verlangte Einsicht in die Einvernahmeprotokolle von Auskunftspersonen betrifft, dürften diese von der BA "aus taktischen Gründen zurückgehalten" werden, solange dies wegen der diese Beweismitel betreffenden Kollusionsgefahr notwendig erscheine. Zwar "befremde" der Umstand, dass die BA die seit dem letzten Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten nicht eingereicht habe; sie, die Vorinstanz, gehe jedoch zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass sich daraus nichts für ihn (neu) Belastendes ergeben habe und er an seinen bisherigen (bei den Haftakten befindlichen) Aussagen festhalte. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BA haftrelevantes entlastendes Material zurückhalte.
2.2. Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht (ZMG) festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft reicht dem ZMG das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die 
2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass nicht alle seine Einvernahmen als Beschuldigter förmlich zu den Haftakten genommen worden seien.
Die Vorinstanz hat keineswegs sämtliche Beweisaussagen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen. Sie stellte vielmehr auf die ihr bereits (aus einem früheren Haftbeschwerdeverfahren) bekannten und bei den Akten befindlichen Aussagen des Beschuldigten ab. Was die seit ihrem letzten Haftprüfungsentscheid erfolgten neuen Einvernahmen des Beschuldigten betrifft, erwog die Vorinstanz, sie gehe (zugunsten des Beschwerdeführers) davon aus, dass sich daraus unterdessen nichts (neu) Belastendes ergeben habe und der Beschwerdeführer an seinen bereits bekannten Aussagen festhalte. Seine aktuelle Haltung hinsichtlich der Tatvorwürfe ergebe sich darüber hinaus auch noch aus seiner (vorinstanzlichen) Beschwerdeschrift.
Die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers begründen keine Verletzung von Bundesrecht. Es stand ihm im vorinstanzlichen Haftbeschwerdeverfahren frei, seine aktenkundigen früheren Aussagen zu bestätigen, zu berichtigen oder zu widerrufen. Ob sich aus seinen Vorbringen ergibt, dass sich der Tatverdacht nicht ausreichend erhärtet habe, ist im Übrigen eine Frage der vorläufigen strafprozessualen Beweiswürdigung (vgl. dazu nachfolgend, E. 3).
2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Haftakten seien auch in anderer Hinsicht nicht vollständig gewesen und hätten keinen ausreichenden Überblick über entlastende Beweisergebnisse enthalten.
2.5. Zwar hat die Strafverfolgungsbehörde bei ihrem Haftverlängerungsantrag (Art. 227 Abs. 1-2 StPO) auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche In diesem Zusammenhang haben die verantwortlichen Strafbehörden allerdings darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, welche das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv wiederspiegeln, sondern Wesentliches unterschlagen würde. Es obliegt dabei primär den Haftprüfungsinstanzen (subsidiär aber auch dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten), die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. Art. 227 Abs. 3 und Abs. 5 StPO; s.a. Art. 225 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Beweismittel, die förmlich zu den Haftakten gezogen werden bzw. auf die sich ein Haftprüfungsentscheid inhaltlich stützt, sind der beschuldigten Person im Übrigen vorzulegen (vgl. BGE 115 Ia 293 E. 5b S. 303; Urteil 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4-3.5; Botschaft StPO, a.a.O., S. 1231; Forster, a.a.O., Art. 225 N. 4; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 225 N. 6; Oberholzer, a.a.O., Rz. 948).
2.6. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine bundesrechtswidrige einseitige Erhebung der entscheiderheblichen Haftakten im vorinstanzlichen Haftbeschwerdeverfahren:
Das Bundesstrafgericht hat zunächst (mit prozessleitender Verfügung vom 20. September 2016) verfahrensrechtlich dafür gesorgt, dass ihrem Haftbeschwerdeentscheid nur diejenigen Akten zugrunde lagen, die (am 27. September 2016) auch dem Beschwerdeführer zur Einsicht vorgelegt wurden. Die Vorinstanz gab diesem sodann Gelegenheit, sich (am 29. September 2016) nochmals zu den eingereichten Haftakten zu äussern.
Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz die Tatvorwürfe bzw. die Annahme von Haftgründen auf weitere Unterlagen oder Beweisergebnisse gestützt hätte, die dem Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren nicht vorgelegt worden wären. Über das Dargelegte hinaus war die Vorinstanz von Bundesrechts wegen nicht gehalten, dem Beschuldigten - bereits im jetzigen Verfahrensstadium - sämtliche vorläufigen Untersuchungsergebnisse offen legen zu lassen, damit dieser sie lückenlos auf allfällige entlastende Beweiselemente hin hätte analysieren können. Die Haftakten durften sich vielmehr (wie oben dargelegt) auf die haftprüfungsrelevanten Beweismittel beschränken, welche den Kern des bisherigen Untersuchungsergebnisses angemessen und objektiv wiedergeben.
Dem Beschwerdeführer war und bleibt es im Übrigen auch unbenommen, sich zur Bestreitung des dringenden Tatverdachtes zum Beispiel auf (nicht zwangsläufig bei den Haftakten befindliche) Einvernahmen zu berufen, an denen die Verteidigung (gestützt auf Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 StPO) unbestrittenermassen  teilgenommen hat (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.8.8-5.8.9 S. 39). Er macht denn auch ausdrücklich geltend, dass gewisse Gewährspersonen ihn nicht weiter belastet hätten. Auf seine übrigen Vorbringen zum vorläufigen Untersuchungsergebnis und zur haftrichterlichen Beweiswürdigung ist bei der Prüfung des Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Erwägung 3) materiell einzugehen.
2.7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, seine Beanstandung zum rechtlichen Gehör beziehe sich auch noch auf die rechtshilfeweise erfolgte Einvernahme eines für ihn anonym gebliebenen Belastungszeugen.
2.8. Sachlich gebotene Massnahmen zum 
2.9. Zulässig erscheint es im vorliegenden Fall, dass das ZMG und die Vorinstanz die Die Vorinstanz legt sodann Folgendes dar: Schon in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 9. August 2016 habe die BA dargelegt, das rogatorische Einvernahmeprotokoll erst am 2. August 2016 von der ersuchten ausländischen Behörde erhalten zu haben. Bis zum Haftprüfungsverfahren habe der Beschuldigte noch nicht mit den Aussagen des Zeugen konfrontiert werden können. Zudem wolle die BA den Zeugen auch noch selber einvernehmen. Sie befürchte aber, dass bei einer verfrühten Bekanntgabe seiner Identität "auf ihn eingewirkt" werden könnte. In ihrem (bei den Haftakten liegenden) Haftverlängerungsgesuch habe die BA dargelegt, dass der Zeuge den Beschwerdeführer schwer belaste. Sie habe die betreffenden Passagen des Einvernahmeprotokolls wiedergegeben. Dabei seien die Namen des Zeugen und einer von diesem genannten Person ("X.") nicht erwähnt bzw. anonymisiert worden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm der Haftverlängerungsantrag mit den fraglichen Passagen aus dem rogatorischen Zeugenprotokoll vorgelegt worden ist und dass er dazu Stellung nehmen konnte. Dass ihm die Identität des Belastungszeugen bisher noch nicht bekannt gegeben wurde, hält vor dem Bundesrecht stand. Dies umso mehr, als die Vorinstanz bei der Begründung des Tatverdachtes im Haftprüfungsverfahren nicht auf diese anonymisierte Zeugenaussage abstellte (vgl. nachfolgend, E. 3.1).
2.10. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Haftbeschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten nicht dargetan.
3. Was die Haftgründe betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, er wende sich "in erster Linie gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum dringenden Tatverdacht". Das Bundesstrafgericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt; die Bejahung des dringenden Tatverdachtes verletze ausserdem Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) werde ebenfalls bestritten.
3.1. Die Bundesanwaltschaft und die Vorinstanz werfen dem Beschwerdeführer Folgendes vor:
Der Beschuldigte sei im Jahr 2013 nach Syrien gereist und habe sich dort der Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) bzw. einer ihr nahestehenden Tarnorganisation angeschlossen und an Kampfhandlungen beteiligt. Zudem habe er (im Zeitraum von 2012 bis Februar 2016) im Raum Winterthur mehrere Personen mit salafistisch-extremistischem Gedankengut indoktriniert sowie für den bewaffneten "Dschihad" auf Seiten des IS (bzw. einer verwandten Gruppierung) im syrisch-irakischen Kriegsgebiet rekrutiert. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Aussagen zum sunnitischen Islam konvertiert und hege Sympathien für den IS. Er sei der Hauptverantwortliche eines in der Schweiz aktiven Kampfsportvereins. Beim prominentesten Vereinsmitglied habe es sich um einen in Deutschland wohnhaften ehemaligen Kickboxweltmeister gehandelt, der sich öffentlich zum IS bekannt habe und gemäss Medienberichten später bei Kampfhandlungen für den IS gestorben sei.
Der Beschwerdeführer habe gestanden, im Jahre 2013 nach Syrien gereist zu sein. Syrien sei damals "flächendeckend Kriegsgebiet" gewesen. Ebenso habe er eingeräumt, sich dort - mitunter schwerbewaffnet und in Militärkleidung - in einem "Camp" aufgehalten zu haben. Dort habe er auch nächtlichen Wachtdienst geleistet. Die Reise des Beschwerdeführers ins Kriegsgebiet sei von einem einschlägig bekannten salafistischen Hassprediger in die Wege geleitet worden, der den IS unterstütze. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, mit weiteren extremistischen Islamisten in Kontakt gewesen zu sein. Einer davon sei am 5. November 2015 in Bosnien-Herzegowina wegen terroristischen Aktivitäten (im Zeitraum von 2013-2014), Aufruf zu Gewalt, Rekrutierung für den IS und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Ebenso wenig bestreite der Beschwerdeführer, dass er digitale Bilder von Fahnen, die der IS für sich beanspruche, besessen und an andere Personen versendet habe. Seine Ehefrau habe ihm während seines Syrienaufenthaltes mitgeteilt, er solle "gesund zurückkehren oder als Märtyrer sterben". Mit Bekannten habe sie sich über sein "Training" in Syrien, den "Dschihad" und seinen möglichen "Märtyrertod" unterhalten.
Die Vorinstanz erwägt, sie habe entsprechende Feststellungen bereits in einem früheren Haftbeschwerdeentscheid (vom 27. Juni 2016) getroffen. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren einzig bestritten, in Syrien an Kampfhandlungen teilgenommen und den IS unterstützt zu haben. Er wolle sich auch nicht im Gebiet des IS aufgehalten haben. In Syrien habe er angeblich lediglich Hilfsgüter verteilt. Diese Einwände erschienen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse als blosse Schutzbehauptungen. Einerseits lägen zahlreiche Photos bei den Akten, welche den Beschwerdeführer "im IS-Kämpferstil" bewaffnet und in Militärkleidung zeigten. Anderseits bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er in Syrien Hilfsgüter (an die Zivilbevölkerung) verteilt hätte. Dazu habe er selber auch keine detaillierten Aussagen gemacht. Allfällige logistische Leistungen an den IS könnten als Unterstützungshandlung für eine kriminelle Organisation strafbar sein. Hinzu komme die im Tatzeitpunkt "eindeutig islamistisch-extremistische Einstellung" des Beschuldigten und seines Umfelds, welche durch sichergestellte Fotos und Nachrichtenverläufe bestätigt werde.
Der sich daraus ergebende Verdacht der Unterstützung des IS werde noch durch folgende Vorfälle verstärkt: Zwei damals 15 und 16 Jahre alte Jugendliche seien am 29. Dezember 2014 von ihrem Vater bei der Kantonspolizei Zürich als vermisst gemeldet worden. Es sei festgestellt worden, dass die beiden Jugendlichen bzw. Kinder in die Türkei und von dort aus in den Irak gereist waren. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er kenne die beiden von klein auf. Er habe mit ihnen die Moschee besucht, und der Jugendliche habe oft bei ihm im Kampfsportverein trainiert. Beim Beschwerdeführer sei ein Foto gefunden worden, auf dem der Jugendliche mit dem oben erwähnten Kickboxweltmeister und IS-Anhänger, der im IS-Gebiet getötet worden sei, abgebildet sei. Nach eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer diverse weitere Personen trainiert (bzw. Kontakte zu ihnen gepflegt), die ebenfalls nach Syrien bzw. in den Irak gereist seien oder dies zumindest versucht hätten. Auch dies habe die Vorinstanz schon in ihrem Entscheid vom 27. Juni 2016 festgestellt. Insgesamt ergäben sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht der Unterstützung einer kriminellen Organisation und von Widerhandlungen gegen das "IS-Gesetz" vom 12. Dezember 2014.
3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
3.4. Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 142 IV 175 E. 5.4 S. 188 f.; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; je mit Hinweisen). Bei den terroristischen Netzwerken des sogenannten "Islamischen Staates" oder von "Al-Qaïda" handelt es sich um kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB (BGE 142 IV 175 E. 5.8 S. 192; Urteil und Beschlüsse des Bundesstrafgerichtes SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.4; BH.2016.2 vom 27. Juni 2016 E. 1.4 und BH.2015.3 vom 30. April 2015 E. 4.4).
Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 142 IV 175 E. 5.4.2 S. 189; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen). Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt; Artikel 3 Absatz 2 StGB ist anwendbar (Art. 260ter Ziff. 3 StGB).
Gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO unterstehen die Straftaten nach dem Artikel 260ter StGB (sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation i.S.v. von Art. 260ter StGB ausgehen) der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b).
3.5. Seit dem 1. Januar 2015 (und vorläufig bis zum 31. Dezember 2018) ist das für dringlich erklärte Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der terroristischen Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (sogenanntes "IS-Gesetz", SR 122) in Kraft (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 IS-Gesetz i.V.m. Art. 165 Abs. 1 BV). Nach Artikel 1 dieses Gesetzes sind verboten: die Gruppierung "Al-Qaïda" (lit. a), die Gruppierung "Islamischer Staat" (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen dieser Gruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit diesen Gruppierungen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c).
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des IS-Gesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer der genannten Gruppierungen oder Organisationen beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. zu dieser Strafnorm und der einschlägigen Praxis des Bundesstrafgerichtes auch Andreas Eicker, Urteilsbesprechung des Entscheides SK.2016.9 vom 15. Juli 2016, Jusletter vom 21. November 2016; s.a. Botschaft vom 12. November 2014zum IS-Gesetz, BBl 2014 8925 ff.). Strafbar ist auch, wer eine solche Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird; Artikel 7 (Abs. 4 und 5) StGB ist dabei anwendbar (Art. 2 Abs. 2 IS-Gesetz). Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 2 (Abs. 1 und 2) IS-Gesetz unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 2 Abs. 3 IS-Gesetz).
3.6. Der Beschwerdeführer rügt die Ansicht der Vorinstanz, wonach ausreichend konkrete Verdachtsgründe dafür vorlägen, dass er "nach Syrien gereist sei, um den IS dort zu unterstützen", als willkürlich und bundesrechtswidrig:
Die ihm vorgeworfenen Sympathien zum IS oder seine angeblich islamistisch-extremistische Einstellung seien nicht strafbar. Die eidgenössischen Strafbehörden hätten nicht dargelegt, inwiefern er eine kriminelle Organisation unterstützt habe. Die im angefochtenen Entscheid erwähnten Umstände genügten für die Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht. Zwar habe er "Ende des Jahres 2013 das Gebiet von Syrien bereist" und sich dort in einem "Camp" aufgehalten. Es sei jedoch nicht belegt, dass er sich an Örtlichkeiten, etwa in Aleppo, befunden hätte, "an denen effektiv Kriegshandlungen stattfanden". Auch den sichergestellten Fotografien könne nicht entnommen werden, dass er sich damals in einem Gebiet befunden hätte, in welchem es Gefechte gab. Da in Syrien aber "praktisch flächendeckend" Krieg geherrscht habe, habe er dort "Wachteinsätze mit Bewaffnung zum Selbstschutz" geleistet.
Die Vorinstanz habe seine Aussagen willkürlich interpretiert. Er habe gar nie ausgesagt, in Syrien Hilfsgüter verteilt zu haben. Vielmehr habe er davon gesprochen, dass seines Wissens ein ihm bekannter Prediger in der Türkei Winterkleider gekauft habe. Diese seien in Syrien verteilt worden, was er, der Beschwerdeführer, jedoch "nicht gesehen" habe. Er sei nämlich "gar nicht zum Verteilen der Ware gekommen". In das Camp bzw. in das Lager sei er "hineingeraten".
Zwar habe er digitale Bilder von Fahnen, die der IS für sich beanspruche, besessen und anderen Personen zugeschickt. Diese Bilder habe er jedoch nicht selber aufgenommen, und sie hätten auch nichts mit seiner Syrien-Reise zu tun. Es sei gerichtsnotorisch, dass der IS seine eroberten oder beherrschten Gebiete mit einschlägigen "Erkennungszeichen" markiere. Auf den Bildern seines Syrien-Aufenthaltes seien jedoch keine solchen Erkennungszeichen des IS zu erkennen. Das Analoge gelte für die von ihm (dem Beschwerdeführer) damals getragenen Kleider und Kopfbedeckungen. Insbesondere sei auf den Bildern aus Syrien kein einschlägiger Schriftzug erkennbar, dies im Gegensatz zu seiner "Kappe", die er anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Mai 2016 (gemäss den Beilagen 54-56 zum Einvernahmeprotokoll) getragen habe. Zwar habe er in Syrien mit einer Waffe posiert und dies "cool" gefunden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, was dies mit dem IS zu tun hätte.
Auch der blosse Umstand, dass er Personen gekannt habe, die nach Syrien oder in den Irak gereist seien, weise nicht darauf hin, dass er im Jahr 2013 in Syrien den IS unterstützt habe. Die beiden Kinder bzw. Jugendlichen, die laut dem angefochtenen Entscheid Ende 2014 in den Irak gereist seien, seien am 1. November 2016 befragt worden. Sein Verteidiger habe an der Befragung teilgenommen. Die beiden Jugendlichen hätten ihn, den Beschuldigten, nicht belastet.
3.7. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt die Annahme des dringenden Tatverdachtes der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Widerhandlung gegen das IS-Gesetz nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Als konkrete Indizien dafür, dass er die terroristische Gruppierung "Islamischer Staat" (oder eine ihrer Tarnorganisationen) auf strafbare Weise unterstützt haben könnte, durfte das Bundesstrafgericht nach den vorläufigen Untersuchungsergebnissen insbesondere die Umstände heranziehen, dass der Beschuldigte einräumt, Ende 2013 in das von Bürgerkriegen erschütterte Syrien gereist zu sein, dass er auch zugibt, sich dort in einem (nicht näher bezeichneten) "Camp" aufgehalten und bewaffnete Wachteinsätze (angeblich zum Selbstschutz) geleistet zu haben, dass Bilder seines Syrienaufenthaltes sichergestellt wurden, auf denen er schwer bewaffnet und in Militärkleidung posiert, dass er in der Schweiz (gemäss eigenen Angaben und sichergestellten Fotos und Nachrichten) mit extremistischen (den IS offen unterstützenden und teilweise wegen Terrorismus und IS-Rekrutierung gerichtlich verurteilten) Personen eng vernetzt war, dass er eine leitende Funktion in einem Verein ausübte, in welchem jihadistische Extremisten, salafistische Hassprediger und IS-Rekrutierer verkehrten, dass er als Kampfsporttrainer mit diversen Personen, darunter Jugendlichen, Kontakt pflegte, die anschliessend in den Irak oder nach Syrien reisten oder dies versuchten, und dass er (gemäss sichergestellten Mitteilungen aus seinem engeren persönlichem Umfeld) in Syrien für den "Dschihad" trainiert und einem möglichen "Märtyrertod" entgegengesehen habe.
Willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Eine Strafbarkeit für Unterstützungshandlungen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 3 StGB ( oder für Widerhandlungen gegen das IS-Gesetz) setzt im Übrigen auch nicht voraus, dass der Beschuldigte in Syrien selber an Kampfhandlungen des IS teilgenommen oder den IS auf von diesem militärisch besetztem Gebiet unterstützt haben müsste. Strafbar wäre ferner auch die Unterstützung von Tarn- und Rekrutierungsorganisationen des IS (vgl. dazu oben, E. 3.4-3.5).
3.8. Eher beiläufig bestreitet der Beschwerdeführer auch noch das Bestehen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr. Auf die Auswertung der sichergestellten Unterlagen habe er keinen Einfluss. Da er von niemandem belastet worden sei, könne er auch keine Gewährspersonen beinflussen. Auch sein Aussageverhalten spreche gegen eine Verdunkelungsbereitschaft; vielmehr habe er zu allen Fragen der Strafverfolgungsbehörden bereitwillig Auskunft gegeben.
3.9. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdient sodann die persönliche Situation bzw. eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit wichtiger Gewährspersonen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.4 S. 26; zur einschlägigen Praxis s.a. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 7). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
3.10. Die Vorinstanz erwägt zum Haftgrund der Kollusionsgefahr Folgendes:
Ein Teil des Beweismaterials habe von der Bundesanwaltschaft bisher noch nicht ausgewertet werden können. Auch seien noch ergänzende Beweiserhebungen nötig. Das auszuwertende Datenmaterial sei sehr umfangreich. Die elektronischen Dateien umfassten mehr als ein Terabyte. Davon seien u.a. mehr als 547 Videodateien in einem ersten Schritt als untersuchungsrelevant eingestuft worden. Bei der Auswertung dieses Materials werde es darum gehen, beteiligte Personen zu identifizieren und allenfalls zu befragen sowie weiterführende Erkenntnisse zu gewinnen. Ebenso seien weitere Einvernahmen und Konfrontationen durchzuführen. Bei einer Haftentlassung bestehe die erhöhte Gefahr, dass der Beschuldigte Mitbeteiligte warnen, sich mit den fraglichen Personen absprechen bzw. mögliche Gewährspersonen beeinflussen könnte.
Zudem richte sich die Strafuntersuchung nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern auch noch gegen weitere Mitbeschuldigte aus seinem unmittelbaren Umfeld. Es sei von einem die schweizerische Landesgrenze überschreitenden Netzwerk von Beteiligten auszugehen. Auch die Schwere der untersuchten Straftaten spreche für die Annahme eines Haftgrundes. Und schliesslich sei von einer hohen Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Insbesondere habe er am 31. Mai und 23. Juni 2016 versucht, über entlassene bzw. eintretende Mithäftlinge Kassiber aus dem Untersuchungsgefängnis hinaus bzw. hinein zu schmuggeln.
3.11. Die Untersuchung wegen mutmasslichen terroristischen Verbrechen ist noch nicht abgeschlossen. Nach den Darlegungen der eidgenössischen Strafbehörden ist noch umfangreiches Beweismaterial auszuwerten. Ebenso stehen weitere Einvernahmen von Gewährspersonen (insbesondere eines Belastungszeugen) an. Es handelt sich um eine Strafuntersuchung im Umfeld einer weltweit vernetzten und sehr aggressiv auftretenden terroristischen Organisation. Nach den Darlegungen der Vorinstanz pflegte der Beschwerdeführer enge Kontakte mit diversen IS-Sympathisanten und mutmasslichen weiteren IS-Unterstützern im In- und Ausland (vgl. oben, E. 3.1). Die einzuvernehmenden Gewährspersonen (darunter der im Ausland rogatorisch befragte Belastungszeuge) sind als besonders exponiert bzw. gefährdet im Sinne der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes einzustufen (vgl. oben, E. 2.8-2.9 und E. 3.9). Schliesslich weist die Vorinstanz auch noch auf Vorfälle im Untersuchungsgefängnis (Kassiberschmuggel) hin, die sie willkürfrei als Kollusionsversuch des Beschwerdeführers wertet.
3.12. Damit hält auch die Annahme von Kollusionsgefahr im jetzigen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht stand. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch ein zusätzlicher besonderer Haftgrund (etwa Fluchtgefahr) erfüllt wäre.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist amtlich verteidigt, befindet sich schon seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und legt seine finanzielle Bedürftigkeit glaubhaft dar. Die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (Art. 64 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWSt) ausgerichtet.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster