BGer 6B_1263/2016
 
BGer 6B_1263/2016 vom 01.12.2016
{T 0/2}
6B_1263/2016
 
Urteil vom 1. Dezember 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. September 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Staatsanwaltschaft Zug stellte ein von X.________ gegen das Akkordeonorchester Zug-Baar, vertreten durch A.________, eingeleitetes Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten ein und verwies dessen Zivilklage auf den Zivilweg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 29. September 2016 ab.
X.________ gelangt mit Eingabe vom 4. November 2016 ans Bundesgericht und beantragt, die Strafuntersuchung betreffend Ehr-verletzung sei gemäss Strafklage vom 30. Mai 2016 auszuführen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
2.
Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach seiner Auffassung gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Frage der Beschwerdelegitimation noch legt er dar, inwieweit der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Er beschränkt sich darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte zu wiederholen. Zudem verkennt er, dass das Bundesgericht als reine Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen vornimmt und neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden können, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und mangelnder Begründung in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held