BGer 6B_1195/2016
 
BGer 6B_1195/2016 vom 01.12.2016
{T 0/2}
6B_1195/2016
 
Urteil vom 1. Dezember 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. September 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 7. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 14. November 2016 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 25. November 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld