BGer 4A_414/2016
 
BGer 4A_414/2016 vom 01.12.2016
{T 0/2}
4A_414/2016
 
Urteil vom 1. Dezember 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Juni 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
B.________ (Arbeitnehmerin; Beschwerdegegnerin) arbeitete ab dem 4. März 2013 gestützt auf eine mündliche Vereinbarung von diesem Tag für die A.________ AG (Arbeitgeberin; Beschwerdeführerin) als Telefonistin. Sie erhielt für die Monate März, April und Mai 2013 Lohn ausbezahlt. Spätestens ab Juli 2013 wies die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin keine Arbeit mehr zu und bezahlte keinen Lohn mehr.
 
B.
Die Arbeitnehmerin reichte beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage ein und verlangte von der Arbeitgeberin schliesslich, nachdem sie den Forderungsbetrag nach Erstattung der Replik und Duplik in einer zusätzlichen Eingabe erhöht hatte, Fr. 16'684.65 nebst Zins. Das Arbeitsgericht sprach der Arbeitnehmerin mit Urteil vom 4. Februar 2016 lediglich Fr. 557.15 nebst Zins zu. Dagegen hiess das Kantonsgericht des Kantons Luzern auf Berufung der Arbeitnehmerin deren Klage gut.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen. Ihr Gesuch um Gewährung der a ufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 21. September 2016 ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese eventuell abzuweisen. Auch das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar nach Art. 106 Abs. 1 BGG grundsätzlich von Amtes wegen an (zu den Ausnahmen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG),es prüft aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen).
1.1. Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; je mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (B GE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
 
2.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob mit der mündlichen Vereinbarung vom 4. März 2013 ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einem vollen Pensum abgeschlossen wurde oder eine Vereinbarung über unechte Arbeit auf Abruf ohne Anspruch auf ein bestimmtes Pensum.
2.1. Mit Blick auf den Streitwert unterstellte die Vorinstanz die Abklärung des Sachverhalts nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO der sozialen Untersuchungsmaxime.
2.1.1. Sie kam zum Schluss, zur klägerischen Behauptung in der Replik, die Parteien hätten am 4. März 2013 eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden (13.00 bis 21.00 Uhr) von Montag bis Freitag abgemacht, habe die Beschwerdeführerin in der Duplik nur ausgeführt, die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stundenblätter würden mit Nichtwissen bestritten. Die geleisteten Einsätze würden die Existenz eines vom beidseitigen Einverständnis gelebten flexiblen Stundenarbeitsverhältnisses zeigen. Zur behaupteten Vereinbarung von acht Stunden pro Tag habe die Beschwerdeführerin keine Ausführungen gemacht. Zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2014, in der diese die Behauptung wiederholt habe, habe die Beschwerdeführerin nicht substanziiert Stellung genommen. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur substanziierten Bestreitung nicht nachgekommen, weshalb kein Beweis zu führen sei.
2.1.2. Die Vorinstanz erkannte zusätzlich, selbst wenn man die pauschale Berufung auf unechte Arbeit auf Abruf im Rahmen der Substanziierungslast implizit genügen lassen würde, führe das Beweisverfahren zu demselben Ergebnis. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig, diejenige von C.________, der Person, die für die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin das Anstellungsgespräch geführt hatte, dagegen nicht.
2.1.3. Die Vorinstanz äusserte sich auch zu einer von D.________, die bei der Beschwerdeführerin für die Debitoren und das Lohnwesen zuständig war, im Namen von C.________ ausgestellten Arbeitsbestätigung. Dieser war zu entnehmen, die Beschwerdegegnerin sei seit dem 4. März 2013 vollzeitlich als Call-Center Mitarbeiterin/Telefonistin angestellt. Die Arbeitszeit werde mündlich vereinbart. Die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben zur Entstehungsgeschichte der Bestätigung und dass diese ganz im Sinne vom C.________ ausgefallen sei, habe die Beschwerdeführerin nur unsubstanziiert bestritten. Die Vorinstanz verzichtete aber auf die Einvernahme von D.________ zur Arbeitsbestätigung, da bereits aufgrund der Parteibefragung davon auszugehen sei, dass ein 100 %-Pensum vereinbart worden sei. Daher würde auch die Aussage vom D.________, sie habe die Bestätigung aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin geschrieben, nicht beweisen, dass dies nicht dem Vereinbarten entsprochen hätte.
2.2. Mit Blick auf den vereinbarten Beschäftigungsgrad stützt sich die Vorinstanz auf zwei Begründungen, die selbständig das von ihr angenommene Ergebnis stützen. Sie erachtete die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zum Beschäftigungsgrad einerseits mangels hinreichender Bestreitung als nicht beweisbedürftig (vgl. E. 2.1.1 hiervor) und andererseits aufgrund ihrer Beweiswürdigung als ausgewiesen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Gegen diese zweite Begründung wendet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Mit der anderen Begründung, sie habe die Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend substanziiert bestritten (vgl. E. 2.1.1 hiervor), setzt sich die Beschwerde dagegen nicht auseinander.
2.2.1. An einer Stelle der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO und macht geltend, der Hinweis auf bloss pauschale Bestreitung und ungenügende Substanziierung gehe aufgrund der als verletzt gerügten Bestimmung fehl. Sie verweist zudem mit Aktenhinweisen auf erst- und vorinstanzliche Eingaben, in denen sie "diesen" Sachverhalt bestritten und als Gegenbeweis Zeugin D.________ angeboten habe. Was sie an den angegebenen Stellen ausgeführt haben will, legt sie aber nicht dar, und genügt mit dem blossen Verweis auf die Akten den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 1 hiervor).
2.2.2. An den Stellen des erstinstanzlichen und des vorinstanzlichen Verfahrens, auf welche die Beschwerde verweist, ging es zudem im Wesentlichen um die von Frau D.________ abgegebene Arbeitsbestätigung. Vor Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin den Verzicht der Vorinstanz auf die Anhörung der Zeugin D.________. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich mithin auf die von Frau D.________ abgegebene Arbeitsbestätigung und den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die substanziierten Angaben der Gegenpartei zur Entstehungsgeschichte nur unsubstanziiert bestritten (vgl. E. 2.1.3 hiervor), aber nicht auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin das behauptete Arbeitspensum von acht Stunden pro Tag nicht hinreichend substanziiert bestritten hat, so dass darüber kein Beweis zu führen war (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Damit fehlt es formell an einer rechtsgenüglichen Beanstandung dieser selbständig tragenden Begründung und jedenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
 
3.
Mangels Anfechtung einer der selbständig tragenden Begründungen des angefochtenen Entscheides ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 hiervor). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak