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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_794/2016 {T 0/2}
Urteil vom 30. November 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Melina Tzikas, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Oktober 2016.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2016 und die Beschwerde vom 23. November 2016,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, während es auf den Antrag auf Vergütung der Kosten für verschiedene psychiatrische Berichte des Dr. med. B.________ nicht eingetreten ist, weil es insofern an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehle,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht erkennbar ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werde könnte, hat das Sozialversicherungsgericht doch kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, sondern bloss die Abklärungsbedürftigkeit einzelner Punkte in erwerblicher und medizinischer Hinsicht festgestellt und entsprechende Aktenergänzungen angeordnet,
dass für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides vom 13. Oktober 2016 somit ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint,
dass über die in der Beschwerde ebenfalls beantragte Übernahme der Kosten für die Berichte des Dr. med. B.________ durch die Invalidenversicherung mit der Hauptsache zu entscheiden sein wird,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, aus welchen Gründen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend Invalidenrente über den Antrag auf Vergütung der Kosten der psychiatrischen Berichte befunden werden könnte,
dass der Antrag zur Auferlegung der Kosten für die ärztlichen Berichte somit nicht genügend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Eintretensvoraussetzungen damit offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dessen Rechtsmittel unzulässig ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG erledigt wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der SWISS Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal, Basel, und der Allgemeinen Pensionskasse der SAirGroup, Glattbrugg, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer