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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_604/2016
Urteil vom 30. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1956, arbeitete seit Februar 2004 als ungelernter Schaler für die B.________ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. Dezember 2004 stürzte er während der Arbeit auf den rechten Arm und die rechte Schulter. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Für die dauerhaft verbleibende Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu (Verfügung vom 19. Januar 2006). Zudem richtet sie ihm seit 1. April 2008 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % aus (Verfügung vom 12. März 2008).
Seit Februar 2011 arbeitete A.________ als Schaler-Vorarbeiter im Betrieb seines Sohnes (Firma C.________ GmbH). Am 7. März 2013 fiel er von einem Dreitritt auf das rechte Knie und die linke Schulter. Die SUVA erbrachte auch für die Folgen dieses Unfalles die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Für den aus diesem Unfall verbleibenden Schaden am linken Schultergelenk sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu; eine Erhöhung der Invalidenrente lehnte die SUVA zunächst ab (Verfügung vom 17. Dezember 2013). Gegen die Nichterhöhung der Invalidenrente liess der Versicherte Einsprache erheben. Daraufhin nahm die SUVA ihre Verfügung vom 17. Dezember 2013 in Bezug auf die Invalidenrente zurück und gewährte dem Versicherten für die Folgen der beiden Unfälle mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine um 2 % erhöhte Invalidenrente basierend auf einer gesamthaften unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 37 % (Verfügung vom 2. Juni 2014). Auch hiegegen liess der Versicherte Einsprache erheben, welche die SUVA abwies (Einspracheentscheid vom 27. November 2014).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Juni 2016).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides vom 27. November 2014 beantragen, die SUVA habe ihm ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 53 % auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Grundsätzen betreffend Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist der Umfang des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2013.
4.
4.1. Während das kantonale Gericht die von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. November 2014 bestätigte unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 37 % (bei einem Valideneinkommen von Fr. 89'641.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'571.-) schützte, macht der Beschwerdeführer demgegenüber einen Invaliditätsgrad von 53 % geltend. Beim Valideneinkommen sei anstatt von Fr. 89'641.- von Fr. 120'000.- auszugehen. Sei das Valideneinkommen entgegen dem angefochtenen Entscheid auf Fr. 120'000.- festzusetzen, resultiere aus dem Vergleich mit dem "Invalideneinkommen von CHF 89'641.- [...] ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 %". Zum letztgenannten Ergebnis gelangt man indes nur, wenn dem geltend gemachten Valideneinkommen das von Verwaltung und Vorinstanz berücksichtigte Invalideneinkommen von Fr. 56'571.- gegenüber gestellt wird.
4.2.
4.2.1. Der (auch) im Verfahren betreffend Leistungen nach UVG stets anwaltlich vertreten gewesene Versicherte erhebt mit Blick auf die seit Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2014 unverändert zu Grunde gelegten beiden Vergleichseinkommen neu erstmals vor Bundesgericht Einwände gegen das Valideneinkommen. Nach Invaliditätseintritt in der Folge des ersten Unfalles habe er durch die Anstellung im Betrieb seines Sohnes ab Februar 2011 als Schaler-Vorarbeiter eine erfolgreiche Invalidenkarriere realisieren können. So sei es ihm gelungen, mit einem Leistungspensum von 50 % einen Jahreslohn von Fr. 60'000.- zu erzielen. Durch Hochrechnung dieses Lohnes auf ein 100 %-Pensum hätte er als Gesunder im Zeitpunkt des zweiten Unfalles einen Jahreslohn von Fr. 120'000.- verdient, weshalb beim Valideneinkommen von diesem Wert auszugehen sei.
4.2.2. Diese Vorbringen tatsächlicher Art sind neu, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zuzulassen sind, woran auch die umfassende Sachverhaltskognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG - entgegen dem Beschwerdeführer - nichts ändert (BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.; Urteil 8C_81/2016 vom 8. April 2016 E. 1.3). Anders verhielte es sich nur dann, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu den neuen Tatsachenbehauptungen gäbe (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indessen noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7). Der Versicherte behauptet zwar, die neuen Tatsachenvorbringen (E. 4.2.1 hievor) seien schon früher aus dem Parallelverfahren betreffend Leistungen nach IVG bekannt gewesen. Er legt dies jedoch weder nachvollziehbar substantiiert dar, noch finden sich entsprechende offensichtliche Anhaltspunkte in den Akten.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) -erledigt.
6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli