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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_748/2016
Urteil vom 29. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. November 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016, mit welchem in Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde die IV-Stelle des Kantons Zürich angehalten wird, über die vom Gesuchsteller anbegehrte Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93. BGG richtet, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 141 V 330 E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
- dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass letzteres ohne weiteres ausser Betracht fällt,
dass der Rückweisungsentscheid bei der Beschwerde führenden IV-Stelle ebenso wenig einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, da er keine materiellrechtlichen Anordnungen enthält (dazu vgl. oben erwähntes Urteil mit Verweis u.a. auf BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.),
dass die aus Sicht der IV-Stelle ungerechtfertigte Rückweisung überdies auch sonst keine nachteiligen Konsequenzen hat, die sich im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids letztinstanzlich nicht gänzlich beseitigen liessen (a.a.O. mit Hinweisen; Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass sie nämlich einzig angewiesen ist, über die Forderung des Versicherten, ihm trotz aufgehobener Rentenverfügung vom 17. September 2015 Rentenleistungen (weiter) auszurichten, umgehend zu befinden, die laufenden Abklärungsmassnahmen davon aber nicht betroffen sind; die Beschwerdeführerin wird insbesondere entgegen ihrer Auffassung nicht angehalten, einen materiellen Entscheid zu fällen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel