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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_449/2016
Urteil vom 29. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Strafverfahren; Berufungsverhandlung; Beweismittel,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 13. November 2016.
In Erwägung,
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2016 u.a. Beweisanträge von A.________ im Berufungsverfahren abgewiesen hat;
dass A.________ am 21. November 2016 Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 21. Oktober 2016 erhoben hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 2016 (Verfahren 1B_441/2016) mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereits deshalb verneint hat, da sämtliche umstrittene Punkte der Verfügung anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals aufgeworfen werden können;
dass der Präsident des Appellatonsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2016 u.a. "an der vorläufigen Ablehnung der weiteren Beweisanträge der Berufungskläger" festgehalten hat;
dass A.________ mit Eingabe vom 22. November 2016 (Postaufgabe 23. November 2016) auch gegen diese verfahrensleitende Verfügung Beschwerde erhoben hat;
dass auch auf diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und mit gleicher Begründung wie im Verfahren 1B_441/2016 nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli