BGer 4D_69/2016
 
BGer 4D_69/2016 vom 28.11.2016
{T 0/2}
4D_69/2016
 
Urteil vom 28. November 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 29. August 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 25. August 2014 reichte A.________ (Kläger; Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Bremgarten eine Klage gegen seine Vermieterin ein, verbunden mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. November 2014 bewilligte der Gerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und gab dem Kläger Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
Am 11. Juni 2015 entzog der Gerichtspräsident die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. Februar 2015. Diese Verfügung hob das Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der dagegen vom Kläger erhobenen Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juli 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an den Gerichtspräsidenten zurück.
Dieser verfügte am 26. November 2015, dass dem Kläger die mit Verfügung vom 12. November 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. März 2015 entzogen werde. Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 wies das Obergericht sowohl die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde als auch dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht ab. Das Bundesgericht schützte mit Urteil 4D_19/2016 vom 11. April 2016 diesen Entscheid des Obergerichts und wies die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 ersuchte der Kläger erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 trat der Präsident des Bezirksgerichts auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein.
Dagegen erhob der Kläger erneut Beschwerde an das Obergericht, das mit Entscheid vom 29. August 2016 seine Beschwerde abwies. Das Obergericht hob "von Amtes wegen" [sic] Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2016 auf und verfügte, dass das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Das Obergericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht ab, auferlegte dem Kläger die Entscheidgebühr von Fr. 200.-- und entschied, dass der Kläger die obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen habe.
 
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei alsdann im Verfahren vor dem "Gerichtspräsidenten", vor Obergericht und vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397 mit Hinweisen).
1.2. Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Obergericht die Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden erstinstanzlichen Entscheid ab. Derartige Entscheide bewirken in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).
1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine mietrechtliche Streitigkeit, die nach den vorinstanzlichen Feststellungen den von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG geforderten Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht.
Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde, sondern erklärt einzig, dass die Beschwerde "zumindest als subsidiäre Verfassungsbeschwerde anhand zu nehmen" sei. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen.
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Erwägung 2) grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
2.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 135 III 127 E. 1.6). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als verfassungswidrig erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden, indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und sind daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteil 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er unter dem Titel "Sachverhalt" das Verfahren aus seiner Sicht schildert, ohne dabei Sachverhaltsrügen nach den oben genannten Voraussetzungen zu erheben. Darauf kann nicht abgestellt werden.
 
3.
Die Erstinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 2. Juni 2016 sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. November 2015 ersucht, mit der ihm die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. März 2015 entzogen worden sei. Die Erstinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine veränderten Verhältnisse angeführt habe und trat auf das Gesuch nicht ein.
Die Vorinstanz teilte diese Auffassung der Erstinstanz nicht. Sie erwog, die Erstinstanz habe in der Verfügung vom 26. November 2015 angenommen, der Beschwerdeführer habe die Miete ab März 2015 nicht bezahlt, weshalb diese bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden könne. Ferner habe die Erstinstanz angenommen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden von der Sozialhilfe mit Fr. 2'766.-- unterstützt. Der Beschwerdeführer habe dagegen im Gesuch vom 2. Juni 2016 geltend gemacht, er verfüge aktuell einzig über Arbeitslosengeld von Fr. 2'336.-- (April 2016) bzw. Fr. 2'558.45 (März 2016), und dazu die entsprechenden Belege eingereicht. Ferner habe er behauptet, er wohne in einer Wohnung, für welche er Fr. 1'690.-- bezahle, und habe für diese Behauptung den entsprechenden Mietvertrag und Belege für die Bezahlung der Mieten April und Mai 2016 eingereicht. Es lasse sich demnach entgegen der Auffassung der Erstinstanz nicht behaupten, der Beschwerdeführer habe im neuen Gesuch [vom 2. Juni 2016] keine veränderten Verhältnisse angeführt. Da es sich zumindest teilweise um "echte Noven" handle, sei ein neues Gesuch anzunehmen, auf das einzutreten sei.
Die Vorinstanz prüfte in der Folge das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und kam zum Schluss, dass sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der mangelhaften Angaben und Belege nicht beurteilen lasse. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei, sei ihm keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Vielmehr sei die Mittellosigkeit zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht zu verneinen und das Gesuch abzuweisen. Damit erübrige es sich zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer seit dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege per 1. März 2015 bis zur Stellung des neuen Gesuchs [am 2. Juni 2016] einen Überschuss von Fr. 6'562.50 erwirtschaftet habe, der zu berücksichtigen wäre, wie dies die Erstinstanz angenommen habe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sei ebenfalls abzuweisen, weil zu seiner Begründung bloss auf die Verhältnisse im Gesuch vom 2. Juni 2016 verwiesen worden sei, was nach dem Gesagten nicht genügte.
 
4.
Dagegen macht der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 9, 29 Abs. 1 und 3, Art. 29a BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er erhebt damit zulässige Rügen. Diejenigen einer Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und des Grundsatzes der Fairness und Waffengleichheit nach Art. 29 Abs. 1 BV begründet er jedoch nicht rechtsgenüglich, indem er der Aargauer Justiz pauschal eine "Arbeitsverweigerung" vorwirft oder die Erstinstanz beschuldigt, "einfach keine Lust" zu haben, seine Klage materiell zu behandeln. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt, wenn er in diesem Zusammenhang pauschal eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV und eine Verletzung Art. 6 Ziff. 1 EMRK behauptet, ohne dies näher zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK behauptet, zeigt er nicht auf, inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen würde, weshalb auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er habe vor der Erstinstanz ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund veränderter Verhältnisse gestellt, wie die Vorinstanz auf seine Beschwerde hin bestätigt habe. Die Erstinstanz hätte also auf sein Gesuch eintreten müssen. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung der Erstinstanz aufheben, an die Erstinstanz zurückweisen und ihm eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Die Vorinstanz habe damit "das Recht offensichtlich willkürlich angewendet". Es komme weiter hinzu, dass es willkürlich sei, dass die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren "selber nach neuen Gründen" gesucht habe, "um die Beschwerde abzuweisen, die von der Vorinstanz [recte: Erstinstanz] gar nicht vorgebracht worden" seien. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz "wie eine Partei neue Tatsachen behauptet und Noven" vorgebracht habe, "anstatt sich auf eine Rechtskontrolle" zu beschränken. Es sei willkürlich, den Sachverhalt gegenüber den Feststellungen der Erstinstanz zu ergänzen, zu ändern und neu in Frage zu stellen. Die Einnahmeseite sei von der Erstinstanz gar nicht in Frage gestellt worden.
5.2. Vorliegend trat die Erstinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht ein und beurteilte demnach das Gesuch nicht materiell. Die Vorinstanz trat demgegenüber auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, beurteilte das Gesuch materiell und wies es ab.
Dieses Vorgehen vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen : Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids einzig, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur materiellen Beurteilung des Gesuchs begehrte er nicht. Damit brachte er vor der Vorinstanz zum Ausdruck, dass er nicht auf einer Rückweisung der Sache an die Erstinstanz bestehe, sondern im Gegenteil verlange, dass die Vorinstanz neu in der Sache entscheide. Der Beschwerdeführer behauptet sodann nicht, dass die Sache vor der Vorinstanz nicht spruchreif im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO gewesen wäre. Soweit er vorbringt, dass sich die Vorinstanz auf "neue Tatsachen" stützte, irrt er. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid einzig auf Unterlagen, die der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz eingereicht hatte, insbesondere den von ihm vorgelegten Mietvertrag und seine Belege für die Bezahlung der Mietzinsen.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht als offensichtlich unhaltbar, dass die Vorinstanz die Sache nicht an die Erstinstanz zur materiellen Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückwies, sondern das Gesuch des Beschwerdeführers selbst neu materiell beurteilte (vgl. aber BGE 140 III 234 E. 3.2.3; 138 III 46 E. 1.2 S. 48 für das bundesgerichtliche Verfahren). Es ist sodann widersprüchlich, vor der Vorinstanz keine Rückweisung an die Erstinstanz, sondern nur einen reformatorischen Entscheid durch die Vorinstanz zu verlangen, und sich anschliessend vor Bundesgericht zu beklagen, dass die Vorinstanz die Sache nicht an die Erstinstanz zurückwies.
 
5.3.
5.3.1. Sodann erblickt der Beschwerdeführer Willkür darin, dass ihm für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei.
5.3.2. Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Massstab der Verteilung bildet nach Art. 106 Abs. 2 ZPO grundsätzlich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, kann nicht stets rechnerisch genau bestimmt werden, zumal wenn einzelne Begehren keinen oder keinen eindeutig bestimmbaren Streitwert aufweisen. In einem gewissen Umfang obliegt daher dem Gericht, das Mass des Obsiegens oder Unterliegens ermessensweise zu bestimmen (Urteil 4A_44/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.1).
Dabei greift das Bundesgericht in vorinstanzliche Ermessensentscheide nur mit grösster Zurückhaltung ein (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen).
5.3.3. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass "bei diesem Ausgang des Verfahrens" der Beschwerdeführer die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen habe, welche in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse auf Fr. 200.-- festgesetzt werde. Ebenso habe er seine Parteikosten selbst zu tragen.
Wenn die Vorinstanz erwog, dass bei "diesem Ausgang des Verfahrens" dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist und auf die Bestimmung von Art. 106 ZPO verwies, verteilte sie die Parteientschädigung nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Sodann ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vollständig unterlag und damit keine Parteientschädigung zu Gute hat. Dementsprechend erkannte die Vorinstanz auch im Dispositiv, dass die Beschwerde abgewiesen werde.
Nachdem die Vorinstanz auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin im Gegensatz zur Erstinstanz auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eintrat, hätte die Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest teilweise, nämlich in Bezug auf die Eintretensfrage, gutgeheissen werden müssen. Korrekterweise wäre sodann die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und nicht "von Amtes wegen" aufzuheben gewesen (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet. Indessen vermag er nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Kostenverlegung willkürlich wäre. Denn indem die Vorinstanz auf das erneute Gesuch zwar eintrat, es dann aber vollumfänglich abwies, ist es nicht schlechterdings unvertretbar, dass sie den Beschwerdeführer als im Ergebnis unterliegende Partei betrachtete.
 
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Auffassung, dass es nicht belegt sei, dass er die Miete nicht bezahlt habe. Er bringt vor, Eigentümer seiner Mietwohnung sei B.________ und sein Mietvertrag sei mit der C.________ GmbH, die damals Verwalterin gewesen sei, abgeschlossen worden. Er habe sich einfach an die Weisungen der "Vermieterseite" gehalten und die Mietzinsen gemäss deren Anweisung bezahlt. Das Vorgehen der Vorinstanz sei sodann willkürlich, weil vom Beschwerdeführer nie irgendwelche weitere Informationen und Belege einverlangt worden seien, obschon die Sachlage nicht klar gewesen sei.
5.4.2. Die Vorinstanz erwog, gerichtsnotorisch sei, dass der Beschwerdeführer per Ende August 2015 aus der Wohnung in U.________ nach V.________ gezogen sei. Der Beginn der Miete an der neuen Adresse [in V.________] sei gemäss Mietvertrag der 1. September 2015. Nicht bekannt und belegt sei dagegen, ob der Beschwerdeführer den Mietzins im neuen Mietverhältnis von Anfang an regelmässig bezahlt habe. Zwar werde der Nachweis der Bezahlung der Miete in aller Regel von der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person nicht verlangt, da angenommen werden dürfe, dass die Miete, in Anbetracht der einschneidenden Folgen bei Nichtbezahlung, gewöhnlich bezahlt werde. Anders verhalte es sich jedoch beim Beschwerdeführer, dem in den früheren Verfahren die Nichtbezahlung der Miete vorgeworfen worden sei und der die regelmässige Bezahlung der Miete nicht habe nachweisen können. Deshalb genüge die Behauptung, der neue Vermieter habe nie moniert, die Mietzinse würden nicht bezahlt, nicht. Von ihm sei vielmehr zu verlangen, dass er den Nachweis erbringe, dass er die Miete im neuen Mietverhältnis regelmässig bezahle.
Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, nicht erbracht. Er habe bloss zwei Belege für die Bezahlung der Mieten April und Mai 2016 vorgelegt, die zudem nicht beweiskräftig seien. Es handle sich um Ausdrucke aus dem E-Banking des Beschwerdeführers, denen zu entnehmen sei, dass am 1. April und am 2. Mai 2016 ein Auftrag an B.________ betreffend Miete D.________ und A.________ erteilt worden sei. Wer dieser B.________ mit gleicher Adresse wie der Beschwerdeführer sei und ob damit die Mieten tatsächlich der neuen Vermieterin, der C.________ GmbH mit Sitz in W.________, vertreten durch E.________ und F.________, gutgeschrieben worden seien, lasse sich daraus nicht ablesen.
5.4.3. Es obliegt dem Gesuchsteller, der die unentgeltliche Rechtspflege begehrt, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteile 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 5A_761/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3; 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2).
Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165.; 120 Ia 179 E. 3a S. 182; Urteil 4A_484/2015 vom 1. April 2016 E. 5.3).
5.4.4. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon ausgegangen, dass es in der vorliegenden konkreten Situation dem Beschwerdeführer obliegt, den Nachweis der regelmässigen Zahlung der Miete nachzuweisen. Dies wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht beanstandet, zumindest nicht hinreichend, indem er lediglich behauptet, dass die Vorlage eines Mietvertrages "nach der Praxis der Gerichtsbehörden im Normalfall als Beleg für die Mietkosten" genüge oder die Vorinstanz lediglich Gründe produziert habe, um seine Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden konkreten Situation der Beschwerdeführer nachzuweisen hat, dass er die Mietzinsen in der neuen Wohnung in V.________ regelmässig bezahlt.
Der Beschwerdeführer argumentiert zunächst, dass B.________ der Vermieter und die C.________ GmbH die Verwalterin seiner neuen Wohnung sei und er sich für die Zahlung der Mietzinsen an "Weisungen der Vermieterseite" gehalten habe. Damit stützt er sich auf tatsächliche Elemente, die im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt wurden, ohne dabei Sachverhaltsrügen nach den oben erwähnten Grundsätzen zu erheben (Erwägung 2.2). Darauf kann nicht abgestellt werden.
Sodann ist die Erwägung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht habe, dass er die Mietzinsen regelmässig bezahlt, entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers, nicht unhaltbar. Im Gegenteil ist es überzeugend, wenn die Vorinstanz gestützt auf zwei Ausdrucke von Zahlungsaufträgen an eine Person, die nach dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag nicht die Vermieterin seiner neuen Wohnung in V.________ ist, zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, dass er die Mietzinsen regelmässig bezahlt.
Wenn der Beschwerdeführer seine Willkürrüge schliesslich damit begründet, dass die Vorinstanz "bei dieser unklaren Sachlage" von ihm weitere Unterlagen hätte einfordern müssen, kann ihm auch nicht gefolgt werden: Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht einen unbeholfenen Rechtssuchenden auf die Angaben hinzuweisen hat, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um eine unbeholfene Partei, ist er doch seit Beginn des Verfahrens durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner anwaltlich vertreten, und hatte er schon für sein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im gleichen Hauptverfahren seine finanzielle Situation zu belegen. Der Vorinstanz kann daher in der vorliegenden Situation kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ansetzte und das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abwies.
 
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei "absolut willkürlich", wenn die Vorinstanz ausführe, die Darstellung seiner Einnahmeseite sei nicht glaubhaft, weil er keinen Beschluss der Gemeinde V.________ vorgelegt habe, mit dem sein Gesuch um Sozialhilfe abgewiesen worden wäre. Er habe im vorliegenden Verfahren gar nicht behauptet, es bestehe ein solcher Beschluss. Er und seine Ehefrau lebten einzig von seinem Arbeitslosengeld. Es sei willkürlich, wenn sich die Vorinstanz auf eine frühere Aussage bezogen habe, die längstens nicht mehr aktuell sei. Massgebend seien die aktuellen Verhältnisse und nicht diejenigen vor einem Jahr. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn es für die Prüfung der Verhältnisse auf die nicht mehr aktuellen Verhältnisse vor über einem Jahr abstellen möchte. Er sei verpflichtet, wahrheitsgemässe Angaben zu machen und es wäre überspitzt [formalistisch], wenn er bei jedem Gesuch noch Jahre zurück allfällige Veränderungen seitenweise kommentieren müsste. Zudem sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertrete, er habe die Mitwirkungspflicht verletzt, weil er nicht existierende Unterlagen nicht vorgelegt habe.
5.5.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers auch auf der Einnahmeseite unklar geblieben seien. Er habe zwar bereits in der Beschwerde vom 10. Dezember 2015 [bezüglich seinem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege] geltend gemacht, er erhalte Arbeitslosengeld, aber gleichzeitig erklärt, das genüge ihm und seiner Ehefrau nicht zur Deckung des Existenzminimums, sodass beide ergänzend Sozialhilfe benötigten. Dazu habe er ein entsprechendes Gesuch vorgelegt. Im [vorliegend zu beurteilenden] Gesuch vom 2. Juni 2016 habe er zwar behauptet, er verfüge aktuell einzig über Arbeitslosengeld, aber keinen Beschluss der Gemeinde V.________ vorgelegt, mit dem sein Gesuch um Sozialhilfe abgewiesen worden wäre. Die Behauptung, er verfüge aktuell einzig über Arbeitslosengeld, sei demnach nicht glaubhaft gemacht.
5.5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass er im Rahmen seines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgebracht habe, dass er und seine Ehefrau Sozialhilfe benötigten und er der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Sozialhilfe vorlegt habe. Entsprechend ist darauf abzustellen.
Es ist sodann zwar richtig, dass sich die prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Die Vorinstanz, die dem Beschwerdeführer vorwarf, dass er keinen Beschluss seiner Wohngemeinde über die Abweisung des Gesuchs um Sozialhilfe vorgelegt habe, ist aber, zumindest implizit, davon ausgegangen, dass die Frage der Sozialhilfe im Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Gesuchs immer noch aktuell und daher zu berücksichtigen sei. Inwiefern dies offensichtlich unhaltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, indem er lediglich behauptet, dass er die Frage der Sozialhilfe im zweiten Gesuch nicht vorgebracht habe und dies nicht mehr aktuell sei. Vielmehr ist es in dieser Situation nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Gesuch nicht glaubhaft gemacht habe, dass er nur Arbeitslosengeld beziehe und in der konkreten Situation von ihm verlangte, Unterlagen über den Stand der von ihm anbegehrten Sozialhilfe einzureichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte er auch nicht "seitenweise" Veränderungen zu kommentieren, sondern einzig einen Beleg über den Status der von ihm beantragten Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde einzureichen. Die Willkürrüge ist damit unbegründet.
5.6. Der Beschwerdeführer hält den Entscheid der Vorinstanz sodann für willkürlich, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er ausweislich der Betreibungsunterlagen Schulden von weit "über Fr. 200'000.--" habe. Diese Schulden müssten bei der Prüfung der Prozessarmut berücksichtigt werden. Einen Menschen, der kein Vermögen, sondern Schulden von weit über "Fr. 260'000.--" habe, als nicht prozessarm zu behandeln, sei "absolut willkürlich".
Dies beanstandete der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vor Bundesgericht bezüglich dem ersten Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht hat schon damals diese Rüge verworfen (vgl. Urteil 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 5.5). Es hat damit sein Bewenden.
 
5.7.
5.7.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht berücksichtigte, dass er Schulden von weit "über Fr. 200'000.--" habe.
5.7.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41 mit Hinweisen). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 mit Hinweis).
5.7.3. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor der Vorinstanz ausführte, dass er kein Vermögen habe, "sondern nur Schulden von über Fr. 200'000.--". Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz zwar nicht auf die Problematik der Schulden des Beschwerdeführers eingegangen. Schulden sind aber bei der Berechnung der Mittellosigkeit nur zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer regelmässige Abzahlungen belegten kann (Urteil 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 und E. 5.5). Dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz solche Abzahlungen seiner Schulden behauptete, geschweige denn belegte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend musste sich die Vorinstanz mit diesem nicht wesentlichen Punkt auch nicht auseinandersetzen. Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht verletzt.
5.8. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
6.
Als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren gab die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer verweise bloss auf die Verhältnisse für das Gesuch im erstinstanzlichen Verfahren. Dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen, was über seine - verworfene (Erwägung 5) - Ansicht hinausginge, seine Beschwerde hätte gutheissen werden müssen. Es hat damit sein Bewenden.
 
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger