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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_131/2016
Verfügung vom 28. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Mariel Hoch und Dr. Vera Naegeli,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern.
In Erwägung,
dass die Bank A.________ AG mit Eingabe vom 7. April 2016Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2016 erhoben hat;
dass die Bank A.________ AG ihre Beschwerde vom 7. April 2016 mit Schreiben vom 25. November 2016 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli