BGer 9C_564/2016
 
BGer 9C_564/2016 vom 24.11.2016
{T 0/2}
9C_564/2016
 
Urteil vom 24. November 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Juni 2016.
 
Sachverhalt:
A. Nachdem mit Verfügung vom 5. Februar 2010 ein erstes Leistungsgesuch abgewiesen worden war, meldete sich A.________ im August 2013 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons Graubünden einen Invaliditätsgrad von 52 resp. 32 %. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 sprach sie ihm eine vom 1. April bis zum 31. August 2014 befristete halbe Invalidenrente zu.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. Juni 2016 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 14. Juni 2016 sei ihm auch nach dem 31. August 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei mindestens ein neutrales psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten einzuholen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung - als welche auch die konkrete Beweiswürdigung zu verstehen ist - ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2).
2. Das kantonale Gericht hat dem polydisziplinären Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) vom 15. Juli 2014 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen und jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit ab 1. September 2014 festgestellt. Das entsprechende Invalideneinkommen hat es auf mindestens Fr. 40'015.- und das Valideneinkommen auf Fr. 62'235.30 festgesetzt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 35,7 % hat es einen Rentenanspruch über den 31. August 2014 hinaus verneint.
 
3.
3.1. Das SMAB-Gutachten genügt den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Daran ändert nichts, dass die - in der Expertise berücksichtigten - Einschätzungen der Klinik B.________ resp. des Dr. med. C.________ nicht in allen Punkten mit jenen der SMAB-Gutachter übereinstimmen, trägt doch die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3); zudem ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6 und 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2). Inwiefern bei der Erstellung des Gutachtens die Grundsätze gemäss BGE 141 V 281 verletzt sein sollen, wird nicht (substanziiert) dargelegt und ist insbesondere angesichts der gestellten Diagnosen nicht ersichtlich. Der Bericht der Hausärztin vom 31. August 2015 erschüttert die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens nicht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 352). Diesbezüglich hat die Vorinstanz denn auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auf weitere Abklärungen verzichtete (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (E. 2) sind somit nicht offensichtlich unrichtig (E. 1.2) und beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).
3.2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann