BGer 6B_1169/2016
 
BGer 6B_1169/2016 vom 24.11.2016
{T 0/2}
6B_1169/2016
 
Urteil vom 24. November 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2.  A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Hausfriedensbruch, Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 29. August 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 26. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Sie holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 14. November 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Gemäss Sendungsverfolgung hat die Beschwerdeführerin diese Verfügung in Empfang genommen. Auch innert der Nachfrist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill