BGer 6B_1060/2016
 
BGer 6B_1060/2016 vom 24.11.2016
{T 0/2}
6B_1060/2016
 
Urteil vom 24. November 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung; Diebstahl),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
X.________ erstatte am 29. Januar 2016 Strafanzeige gegen A.________ wegen Verleumdung und Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erliess am 21. April 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die dagegen von X.________ gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19. Juli 2016 ab.
X.________ gelangt mit Eingabe vom 15. September 2016 ans Bundesgericht.
 
2.
Rechtsschriften haben ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3.
Diesen Voraussetzungen genügt die vorliegende Beschwerde trotz ihres erheblichen Umfangs nicht. Sie enthält weder ein formelles Begehren noch eine hinreichende Begründung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll und verkennt, dass lediglich die im angefochtenen Entscheid behandelten Deliktsvorwürfe, nicht hingegen weitere von und gegen ihn angehobene Straf- und Zivilverfahren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Zudem setzt sich die Vorinstanz detailliert mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Ihre Rechtsausführungen sind nicht zu beanstanden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtskräftige Verfahrenseinstellung einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Art. 320 Abs. 3 StPO) und dass eine Wiederaufnahme und erneute Beurteilung eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens nur in den engen Grenzen von Art. 323 Abs. 1 StPO möglich ist.
 
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held