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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1050/2016
Urteil vom 24. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 15. August 2016.
Erwägungen:
1.
X.________ erhob gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden den Vorwurf, A.________ habe ohne Einverständnis zur Unterzeichnung der Generalversammlungsprotokolle der Wasserversorgungsgenossenschaft B.________ seine Unterschrift auf einem Computer der Kantonsschule C.________ eingescannt. Er verlangte die Löschung seiner Unterschrift, ohne Strafanzeige zu erstatten.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Eröffnung eines Strafverfahrens und verfügte am 3. Juni 2016 die Nichtanhandnahme. Die Löschung der eingescannten Unterschrift könne mangels eines strafbaren Verhaltens und fehlender Zuständigkeit nicht veranlasst werden.
2.
Eine hiergegen eingereichte Eingabe, mit der X.________ erneut die Löschung der Unterschrift ohne Eröffnung eines Strafverfahrens verlangte, nahm das Kantonsgericht Graubünden als Beschwerde entgegen, die sie am 15. August 2016 kostenpflichtig abwies.
3.
Auf die Beschwerde in Strafsachen, mit der X.________ die Löschung seiner Unterschrift beantragt, ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5; BGE 141 IV 1 E. 1.1), da er sich im kantonalen Verfahren nicht als Privatklägerschaft (vgl. Art. 118 StPO) konstituiert hat. Ob eine Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vorliegend angezeigt und zweckmässig waren, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held