BGer 9C_738/2016
 
BGer 9C_738/2016 vom 23.11.2016
{T 0/2}
9C_738/2016
 
Urteil vom 23. November 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den gemäss Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2016 am 26. September 2016 (letzter Tag der 7-tägigen Abholfrist) als zugestellt geltenden Gerichtsentscheid vom 16. September 2016, mit welchem das kantonale Gericht insbesondere beschloss, das Verfahren betreffend AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende wegen Hinweisen auf fehlende Handlungs- und Prozessfähigkeit von A.________ bis zur rechtskräftigen Ernennung eines (Rechts-) Beistandes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu sistieren, sowie in das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde ausserhalb der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden ist, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt,
dass der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersucht, er indes die behauptete Unfähigkeit, innert Rechtsmittelfrist zu handeln, nicht näher belegt,
dass die Eingabe den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift auch bei Rechtzeitigkeit ohnehin und offensichtlich nicht zu genügen vermöchte, da der Beschwerdeführer zwar - wie im Verfahren 9C_736/2016 - zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet, die allerdings weitestgehend keinen hinreichenden Bezug zum angefochtenen Sistierungsentscheid aufweisen (BGE 134 IV 43 E. 2, Urteile 8C_581/2014 vom 15. März 2015 E. 5.2, in: SVR 2015 ALV Nr. 5 S. 25, und H 146/98 vom 6. Juli 1998 E. 2c) und ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht ersichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 in fine BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten, gegenstandslos wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. November 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle