BGer 5A_877/2016
 
BGer 5A_877/2016 vom 21.11.2016
{T 0/2}
5A_877/2016
 
Urteil vom 21. November 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik U.________.
Gegenstand
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Beschwerdeverfahren (betreffend ärztliche fürsorgerische Unterbringung) als gegenstandslos abgeschrieben hat,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mit Ablauf der Maximaldauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung am 8. November 2016 sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4. November 2016 gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 14. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann