BGer 1B_375/2016
 
BGer 1B_375/2016 vom 21.11.2016
{T 0/2}
1B_375/2016
 
Urteil vom 21. November 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
Gegenstand
Strafverfahren; Antrag auf Einstellung und weitere Anträge der Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Sachverhalt:
A. Gegen A.________ wird wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ermittelt. Ihm wird vorgeworfen, am 4. April 2016 in Gstaad die allgemeine, signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 66 km/h überschritten zu haben.
Mit Verfügung vom 15. August 2016 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den Antrag von A.________ auf Einstellung des Verfahrens (sowie weitere Folgeanträge) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. September 2016 nicht ein.
B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
Das Obergericht des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts, mit welchem es auf die Beschwerde gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, nicht eintrat. Es handelt sich um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Das Bundesgericht hat in BGE 133 IV 139 E. 4 seine Jahrzehnte alte, konstante Rechtsprechung (BGE 115 Ia 311 E. 2c; 98 Ia 239; 63 I 313 E. 2; Pra 2009 Nr. 115 E. 1.3) ausdrücklich ins neue Recht überführt. Seither haben sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die zu einer erneuten Überprüfung dieser Praxis Anlass geben könnte. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die Erstellung eines messtechnischen Gutachtens angeordnet und eine sachverständige Person ernannt hat (vgl. Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 1.3). Auch wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Beweislage für die Ungültigkeit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung sei bereits "so eindeutig", müssen die Ergebnisse des Gutachtens abgewartet werden, weshalb eine sofortige Gutheissung der Beschwerde derzeit ausgeschlossen ist. Damit fällt auch die Anwendung von Art. 93 lit. b BGG in der vorliegenden Konstellation ausser Betracht (Pra 2009 Nr. 115 E. 1.4; Urteil 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009 E. 1.4 ff.).
2. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, dieser habe am 4. April 2016, um 11.34 Uhr, in Gstaad seinen Personenwagen rund 400 m vor der Ortsausfahrt stark beschleunigt und sei von einem Radar mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h (statt der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) erfasst worden. Die Polizei habe ihn rund 500 m nach der Ortsausfahrt angehalten. Nach Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft habe die Polizei den Fahrzeugausweis sowie die Fahrzeugschlüssel beschlagnahmt und den Führerausweis des Beschwerdeführers vor Ort eingezogen. Der Beschwerdeführer habe das Abnahmeprotokoll, laut dem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 66 km/h überschritten habe, unterzeichnet. Bei dieser Sachlage, wie sie sich derzeit präsentiert, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, es fehle in der vorliegenden Angelegenheit an einem Tatverdacht, weshalb das Verfahren einzustellen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Nach Art. 380 StPO ist kein Rechtsmittel gemäss StPO gegeben, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet (vorbehalten bleiben andere Verfahrensbestimmungen ausserhalb der StPO; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Rz. 1 zu Art. 380 StPO). Die Einleitung des Vorverfahrens ist, unter Vorbehalt einer hier ausser Betracht fallenden Ausnahme, nicht anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausschluss der Beschwerde erfolgt im Interesse des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 2 und 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 StPO). Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt. Anfechtbar sind erst die Verfügungen über den Abschluss des Vorverfahrens, soweit sie das Strafverfahren definitiv beenden, was bei der Einstellung (Art. 322 Abs. 2 StPO) und dem Strafbefehl (Art. 354 StPO) der Fall ist; nicht anfechtbar ist hingegen der Abschluss des Vorverfahrens durch Anklageerhebung, mit welcher das Verfahren beim Gericht rechtshängig gemacht und damit weitergeführt wird (Art. 324 Abs. 2, Art. 328 StPO). Aus dieser gesetzlichen Regelung des strafprozessualen Rechtsmittelsystems ergibt sich, dass dem Angeschuldigten gegen die Einleitung und Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Er kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den der Angeschuldigte das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (Urteil 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2). Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer erhalten. Das Obergericht ist damit auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2016 eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Daraus lässt sich in keinem Fall ein Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ableiten (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Rz. 7 zu Art. 380 StPO).
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Misic