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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1038/2016
Urteil vom 14. November 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.
Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2016.
Erwägungen:
1.
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn stellte mit Verfügung vom 17. August 2016 fest, dass die Niederlassungsbewilligung des 1956 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ erloschen sei, und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Oktober 2016 ab. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 3. November 2016 beim Bundesgericht eine vom 28. Oktober 2016 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Am 11. November 2016 hat er aufforderungsgemäss und fristgerecht den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid nachgereicht.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Das angefochtene Urteil beruht auf Art. 61 Abs. 2 AuG, wonach die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten erlischt, wenn der Ausländer oder die Ausländerin, ohne sich abzumelden, die Schweiz verlässt. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf verschiedene Indizien und Aussagen erkannt, dass der Beschwerdeführer sich seit mehreren Jahren nicht mehr bzw. höchstens sporadisch in der Schweiz, hauptsächlich jedoch in der Türkei aufhalte und sich sein Lebensmittelpunkt in der Türkei befinde. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen erfolgreich als im vorne beschriebenen Sinn qualifiziert unrichtig zu rügen oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Verlagerung des Lebensmittelpunkts, Realisierung der Erlöschensvoraussetzung von Art. 61 Abs. 2 AuG) in Frage zu stellen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG), sodass darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller