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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_345/2016
Urteil vom 14. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
A.a. Im Berufungsverfahren SB150231-O gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2015 betreffend Amtsmissbrauch etc. stellte die als Privatklägerin und Berufungsklägerin daran teilnehmende A.________ an der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2016 den Beweisantrag, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Kausalität zwischen dem Tatereignis und ihrer Schulterverletzung einzuholen.
Das Obergericht beschloss gleichentags: "Es wird ein medizinisches Gutachten zur Frage der Kausalität der Schulterverletzung der Privatklägerin eingeholt unter Einbezug der in den Akten vorhandenen medizinischen Unterlagen." Es schlug drei Ärzte, darunter Prof. Dr. E.________, als Gutachter vor. Der Verfahrensleiter untersagte der Privatklägerin, mit den potenziellen Gutachtern Kontakt aufzunehmen.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 bestellte das Obergericht Prof. E.________ als Gutachter und untersagte den Parteien, direkt mit dem Gutachter Kontakt aufzunehmen.
Mit Briefen vom 2. Juni 2016 und vom 3. Juni 2016 ersuchte das Obergericht A.________, die Ärzte, die sich bis anhin mit ihrer Schulterverletzung befasst hatten, zuhanden des Gutachters vom Berufsgeheimnis zu entbinden. A.________ entband diese Ärzte nicht vom Berufsgeheimnis.
Am 20. Juni 2016 erteilte das Obergericht Prof. E.________ den detaillierten Gutachtensauftrag, unter Einbezug der von A.________ gestellten Ergänzungsfragen.
Am 26. Juni 2016 teilte A.________ Prof. E.________ per E-Mail mit, dass sie niemanden vom Berufsgeheimnis entbunden habe.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 lehnte Prof. E.________ die Erstellung des Gutachtens ab. Zur Begründung führte er an, A.________ habe zwei E-Mails an ihn persönlich geschickt, welche sehr tendenziös, zum Teil sehr beleidigend und vulgär anderen Personen gegenüber formuliert seien; diese E-Mails wirkten bedrohlich. Unter diesen Umständen könne er kein objektives Gutachten verfassen.
A.b. Am 4. Juli 2016 beschloss das Obergericht:
"1. Den Parteien wird eine Kopie des Schreibens von Prof. Dr. med. E.________ (Urk. 393) zugestellt.
2. Der Gutachtensauftrag an Prof. Dr. med. E.________ wird widerrufen.
3. Es wird kein weiterer Gutachtensauftrag erteilt.
(4. - 6.)."
Es erwog, nachdem das obstruktive Verhalten der Privatklägerin dazu geführt habe, dass sich Prof. E.________ ausserstande sehe, das Gutachten zu erstellen, sei der Gutachtensauftrag an ihn zu widerrufen. Da die Privatklägerin es selber zu vertreten habe, dass das Gutachten nicht erstellt werden könne, sei davon abzusehen, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.
A.c. Am 22. August 2016 fällte das Obergericht das Sachurteil.
B.
Mit Beschwerde vom 8. September 2016 beantragt A.________, Ziffer 2. des Beschlusses des Obergerichts vom 4. Juli 2016 aufzuheben. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Die Berufungsbeklagten C.________ und B.________, die Staatsanwaltschaft I sowie das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung; letzteres teilt zudem mit, das Urteil vom 22. August 2016 sei noch nicht ausgefertigt worden.
A.________ legt eine Orientierungskopie ihres Schreibens vom 19. Oktober 2016 ans Obergericht ins Recht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Beschluss des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Er schloss das Berufungsverfahren nicht ab, es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, welcher unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar wäre. Allerdings wurde das Berufungsverfahren vom Obergericht am 22. August 2016 mit dem Urteil in der Sache abgeschlossen. Damit ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 4. Juli 2016 gegenstandslos geworden.
2.
Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi