BGer 9C_712/2016
 
BGer 9C_712/2016 vom 08.11.2016
{T 0/2}
9C_712/2016
 
Urteil vom 8. November 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 15. September 2016.
 
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 15. September 2016, mit welchem das Kantonsgericht Luzern - nach vorgängiger Androhung einer reformatio in peius und Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme - die Beschwerde abwies, welche A.________ gegen die Befristung der ihr für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2008 zugesprochenen ganzen Rente erhoben hatte, und die entsprechende Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 22. Mai 2014 im Sinne einer reformatio in peius dahingehend abänderte, dass es einen Rentenanspruch gänzlich verneinte,
in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde vom 24. Oktober 2016 (Poststempel),
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel) vom 9. Dezember 2013 zum Ergebnis gelangte, die Versicherte sei ab Klinikaustritt am 14. Oktober 2008 in einer Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig und es sei demnach kein Rentenanspruch entstanden, weil im Zeitpunkt des Ablaufs der (von der IV-Stelle zu Unrecht nicht berücksichtigten) Karenzfrist am 11. März 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG [Anmeldung vom 11. September 2008]) keine relevante Erwerbseinbusse mehr bestanden habe,
dass die Beschwerdeführerin sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Entscheiderwägungen nicht in der gesetzlich geforderten Weise auseinandersetzt,
dass ihren sich allein mit dem Gesundheitszustand befassenden Vorbringen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollte,
dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der gesundheitlichen Verhältnisse den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen, was nicht genügt,
dass die Eingabe vom 24. Oktober 2016 die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde damit offensichtlich nicht erfüllt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann