BGer 8C_536/2016
 
BGer 8C_536/2016 vom 07.11.2016
{T 0/2}
8C_536/2016
 
Urteil vom 7. November 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 22. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2016,
in die Verfügung vom 12. September 2016, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, innert 14 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen,
in die Verfügung vom 7. Oktober 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. Oktober 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Lanz