BGer 6B_1259/2016
 
BGer 6B_1259/2016 vom 07.11.2016
{T 0/2}
6B_1259/2016
 
Urteil vom 7. November 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 26. September 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 26. September 2016 ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen.
2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (unter Beilage der Beschwerde) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill