| BGer 5A_826/2016 | 
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  BGer 5A_826/2016 vom 04.11.2016  | 
{T 0/2}
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5A_826/2016 
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  Urteil vom 4. November 2016  | 
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  II. zivilrechtliche Abteilung  | 
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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  Verfahrensbeteiligte  | 
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. September 2016 des Kantonsgerichts Schwyz (obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
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  Nach Einsicht  | 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. September 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneinen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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  in Erwägung,  | 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG, die sich gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richten, innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. September 2016 dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 eröffnet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 3. November 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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  erkennt das präsidierende Mitglied:  | 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied:    Escher
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Der Gerichtsschreiber:    Füllemann
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