BGer 2C_971/2016
 
BGer 2C_971/2016 vom 21.10.2016
{T 0/2}
2C_971/2016
 
Urteil vom 21. Oktober 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. August 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
A.________, 1987 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete am 20. Mai 2013 in seiner Heimat eine 1989 geborene Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Am 2. Februar 2015 reiste er im Alter von gut 31 Jahren in die Schweiz ein, worauf ihm eine bis zum 1. Februar 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Laufe des Monats April 2015 wurde die Wohngemeinschaft aufgegeben; die Ehefrau lebt seither bei ihren Eltern. Trotz mehrfacher entsprechender Ankündigungen des Ehemannes leben die Ehegatten auch heute nicht zusammen. Am 5. Februar 2016 lehnte das Amt für Migration des Kantons Schwyz eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 14. Juni 2016 ab, und mit Entscheid vom 25. August 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung der Wegweisungsfrist auf den 31. Oktober 2016.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16./17. Oktober 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, alle bisherigen "Instanzen" abzuweisen und sein Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit bloss summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
2.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet, die über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Da er nicht mit ihr zusammen wohnt und auch keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG gegeben sind, lässt sich sein Gesuch um Bewilligungsverlängerung nicht auf Art. 43 Abs. 1 AuG stützen. Die Ehegemeinschaft hat nicht drei Jahre gedauert, sodass die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt. In Betracht fiele allein Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall). Das Kantonsgericht legt die Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalles unter Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend dar und stellt fest, dass diese Voraussetzungen bei den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind; es kann diesbezüglich vorab auf E. 4.2 seines Entscheids verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Um einen Härtefall darzutun, stellt der Beschwerdeführer Vermutungen an über mögliche Motive, die seine Ehefrau zum Getrenntleben führten; diese sind unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 offensichtlich ohne Belang. Hauptsächlich erwähnt er, dass er seine Eltern im Kosovo unterstützen müsse; dabei handelt es sich um einen Umstand, der offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seinem sehr kurzen hiesigen Eheleben steht und schon aus diesem Grund unter dem Aspekt eines nachehelichen Härtefalls weitgehend irrelevant ist; ohnehin stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Krankheit und Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern im kantonalen Verfahren nicht konkret aufgezeigt worden seien. Schliesslich weilte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen negativen Bewilligungsentscheids erst seit einem Jahr (und auch heute noch seit weit weniger als zwei Jahren) in der Schweiz, nachdem er zuvor über 30 Jahre im Kosovo gelebt hatte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die soziale Wiedereingliederung dort nicht stark gefährdet erscheine (s. etwa den Hinweis auf das Hochzeitsfest im Heimatland vom Mai 2013 mit über 150 Gästen), lässt sich in keiner Weise beanstanden. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf E. 4.2.2 seines Entscheids verwiesen werden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
 
3.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller