Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_729/2016
Urteil vom 6. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. September 2016.
Erwägungen:
1.
A.________ (geb. 5. März 1970; Betroffener) wurde am 31. August 2016 von Dr. med. B.________ mit fürsorgerischer Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) untergebracht. Er beschwerte sich dagegen am 31. August 2016 beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Die angerufene Instanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 2016 ab. Der Betroffene (Beschwerdeführer) hat am 3. Oktober 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den genannten Entscheid des Obergerichts Beschwerde erhoben. Er ersucht um Entlassung aus der Einrichtung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der Beschwerdeführer hat seine ursprüngliche Eingabe mit zwei Mails sowie einem Anhang (alles vom 5. Oktober 2016) ergänzt. Ferner hat das Jugendamt des Kantons Bern eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers übermittelt (Eingang 6. Oktober 2016).
2.
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, der Beschwerdeführer leide an einer Schizophrenie mit Verhaltensstörungen, wobei beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko auf Umsetzung seiner gegenüber Dritten ausgesprochenen Drohungen bestehe. Nach den weiteren Ausführungen nahmen die Drohungen und Beschimpfungen im Rahmen der bekannten schizophrenen Erkrankung massiv zu. Im Weiteren hält das Obergericht dafür, gemäss dem einweisenden Arzt bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Dosisreduktion der Depotmedikation mit Fluxanol und der Zunahme der Droh-Mails seit Anfang des Jahres 2016. Der Beschwerdeführer lehne eine Erhöhung der Depotmedikation ab; die ärztliche Einweisung sei aufgrund der Dekompensation der Schizophrenie und der damit verbundenen akuten Fremdgefährdung gerechtfertigt. Nebst der erwähnten Fremdgefährdung bestehe auch eine Selbstgefährdung, indem sich der Beschwerdeführer durch die E-Mails selbst schädige und damit Strafanzeigen riskiere. Das Obergericht hält weiter dafür, eine Fortsetzung der kontinuierlichen Depotmedikation sei unerlässlich. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, eine ambulante Behandlung weiter durchzuführen, da er das Vertrauen in seinen Arzt verloren habe. Aufgrund der vorhandenen Bagatellisierungstendenz, der Fremd- und Selbstgefährdung sowie der ungeklärten Situation betreffend ambulante Behandlung sei auch eine weitere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers verhältnismässig.
2.3. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner ersten Eingabe namentlich, er sei nicht fremdgefährdend. Abgesehen davon bestreitet er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, namentlich die Drohungen und jegliche Fremdgefährdung, in appellatorischer Weise, indem er einfach das Gegenteil behauptet. Im Übrigen aber zeigt er in seinen Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf, inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 426 ZGB zu Unrecht bejaht und damit Bundesrecht verletzt hat. Nicht aufgezeigt wird schliesslich, inwiefern die Vorinstanz die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. An diesen Schlussfolgerungen vermögen die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2016 sowie das dem Bundesgericht übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zu ergänzen gilt es, dass das letztgenannte Schreiben mit der ursprünglichen Beschwerde identisch ist.
2.4. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden