Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_310/2016
Urteil vom 6. Oktober 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ A.S.,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Co. Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwälte
Micha Bühler und Dr. Michael Feit,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid (Partial Award)
des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 11. April 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ A.S. (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine nach türkischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in U.________, Türkei. Alleinaktionär ist C.________.
B.________ Co. Ltd. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft irakischen Rechts mit Sitz in V.________, Irak.
A.b. Am 15. Mai 2013 unterzeichneten C.________ und D.________ einen Aktionärbindungsvertrag ("Shareholders Agreement") hinsichtlich der Beteiligung an der B.________ Co. Ltd. Dabei unterzeichnete C.________ den Vertrag im Namen der Aktionärin A.________ A.S. Umstritten ist, ob D.________ den Vertrag ausschliesslich in eigenem Namen, d.h. als Aktionär der B.________ Co. Ltd., abschloss oder zusätzlich auch im Namen der B.________ Co. Ltd. selbst.
Artikel 16.2 des Aktionärbindungsvertrags lautet wie folgt:
"Any dispute, controversy or claim arising out of or in connection with this Agreement, including its conclusion, validity, binding effect, amendment, breach, termination or rescission and including any Disputes concerning the jurisdiction of the arbitral tribunal or the scope of arbitral issues, which is not settled amicably within thirty (30) days shall be finally and exclusively referred to and settled by arbitration by three (3) arbitrator appointed in accordance with the Rules of Arbitration (the "Rules") of the International Chamber of Commerce ("ICC") in effect at the time of the arbitration. Each Party shall designate one (1) arbitrator and two (2) arbitrators so selected or designated shall choose a neutral third arbitrator who shall also act as the chairman of the arbitration panel. The following shall apply to any arbitration pursuant to this Article:
a. The seat of the arbitration shall be Geneva/Switzerland.
b. The English language shall be used as the written and spoken language for the arbitration and all matters connected to the arbitration.
c. The arbitrator shall have the power to (i) render a declaratory judgment; (ii) award specific performance or injunctive relief; (iii) award damages; (iv) award reasonable attorney's fees and expenses to any party in the arbitration; and (v) grant such other relief as they deem necessary to resolve the applicable Dispute.
d. The service of any demand, notice, process, motion or other document in connection with any arbitration or related court action or proceeding shall be effectuated by personal service upon the Parties at their respective addresses indicated under this Agreement (and such service shall be deemed to have occurred at the time of delivery)."
Am 28. Juli 2013 verkaufte D.________ seine Aktien an der B.________ Co. Ltd. an E.________.
Am 10. Juli 2013 unterzeichneten C.________ und E.________ ein Protokoll zum Aktionärbindungsvertrag vom 15. Mai 2013. Dabei ist unbestritten, dass das Protokoll zwischen A.________ A.S. (vertreten durch C.________) und E.________ abgeschlossen wurde, dem neuen zweiten Aktionär der B.________ Co. Ltd. Nach dem Wortlaut des Protokolls soll damit Artikel 5 des Aktionärbindungsvertrags (betreffend den Verwaltungsrat) abgeändert werden, während dessen übrige Bestimmungen weiterhin gelten sollen.
Im September 2013 erarbeiteten die Beteiligten den Entwurf eines revidierten Protokolls ("Revised Protocol"), das in der Folge jedoch nicht unterzeichnet wurde.
Am 3. November 2013 fand in V.________, Irak, ein Treffen zwischen E.________ und C.________ statt. Das entsprechende Gesprächsprotokoll wurde von E.________ als Präsident und von C.________ als Vizepräsident der B.________ Co. Ltd. unterzeichnet.
Ebenfalls am 3. November 2013 unterzeichneten C.________ und E.________ eine revidierte Version des Protokolls vom 10. Juli 2013. Damit wurde wiederum Artikel 5 des Aktionärbindungsvertrags abgeändert, während die übrigen Bestimmungen unverändert gelten sollen. Im Gegensatz zum Protokoll vom 10. Juli 2013 sind auf demjenigen vom 3. November 2013 neben den Unterschriften von C.________ und E.________ die beiden Firmenstempel der A.________ A.S. und der B.________ Co. Ltd. angebracht. Die Parteien sind sich uneinig, wie und zu welchem Zweck die Stempel auf dem Protokoll angebracht wurden.
B.
B.a. Am 16. Januar 2015 leitete die A.________ A.S. ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen E.________ und B.________ Co. Ltd. ein. Sie beantragte unter anderem, diese hätten ihr USD 34'034'000.-- zu bezahlen und es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Dabei stützte sich die Klägerin nicht nur auf den Aktionärbindungsvertrag vom 15. Mai 2013 und das Protokoll vom 3. November 2013, sondern auch auf das Code Share Agreement vom 1. September 2013 und das Total Maintenance Support Services Agreement vom 31. Dezember 2013, obwohl diese beiden Vereinbarungen je eigene Bestimmungen zur Streitentscheidung enthalten.
Neben E.________ erhob auch die Beklagte Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts; dies in erster Linie mit der Begründung, sie sei weder Partei des Aktionärbindungsvertrags vom 15. Mai 2013 noch des Protokolls vom 3. November 2013.
Am 11. Juni 2015 bestätigte der ICC-Gerichtshof die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter. Diese bestellten gemeinsam den Schiedsobmann, der am 3. Juli 2015 vom Generalsekretär des ICC-Gerichtshofs bestätigt wurde.
B.b. Mit Schiedsentscheid ( "Partial Award") vom 11. April 2016 erklärte sich das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf für unzuständig, soweit das Verfahren die Beklagte betrifft (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren stellte es fest, für die Beurteilung der Klage nicht zuständig zu sein, soweit sie sich auf das Code Share Agreement oder das Total Maintenance Support Services Agreement stütze (Dispositiv-Ziffer 2). Es verpflichtete die Klägerin zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung von USD 290'706.06, zuzüglich Zins zu 5 % (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, in der einzig die Beklagte als Beschwerdegegnerin aufgeführt wird, beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 11. April 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die subjektive Tragweite der Schiedsvereinbarung und mithin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch die Beklagte umfasse. Zudem "sei festzustellen, dass die objektive Tragweite der Schiedsvereinbarung und mithin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts alle Klagen umfasst, welche sich aus dem (möglichen) Bruch des Hauptvertrages ('Shareholders Agreement' vom 15. Mai 2013) zusammen mit dem Protokoll als integralem Bestandteil ('Protocol' vom 3. November 2013) ergeben. Dies insbesondere auch dann, wenn diese Klagen zusätzlich in Verbindung mit anderen Vereinbarungen, namentlich dem Code Share Agreement vom 1. September 2013 und dem Total Maintenance Support Services Agreement vom 31. Dezember 2012 [gemeint: 2013], stehen".
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerin hat ihm eine Duplik eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Schiedsentscheids die aufschiebende Wirkung. Im Mehrumfang lehnte es das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
2.4. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, wenn sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der sie die Hintergründe des Rechtsstreits und des Verfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
Rein appellatorisch sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der ihr auferlegten Parteientschädigung. Ihren Ausführungen lassen sich keine nach Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Rügen entnehmen.
3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht vor, es habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).
3.1.
3.1.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 140 III 134 E. 3.1, 477 E. 3.1 S. 477). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 142 III 220 E. 3.1 S. 224; 140 III 477 E. 3.1 S. 477; 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; je mit Hinweisen).
Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Relativität vertraglicher Verpflichtungen bindet eine Schiedsklausel in einem Schuldvertrag grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Allerdings bejaht das Bundesgericht seit langem, dass eine Schiedsklausel unter gewissen Voraussetzungen auch Personen binden kann, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben und darin auch nicht erwähnt werden, wie etwa bei der Abtretung einer Forderung, bei einer (einfachen oder kumulativen) Schuldübernahme oder bei einer Vertragsübernahme (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567 f.; 129 III 727 E. 5.3.1 S. 735). Bei einem Dritten, der sich in den Vollzug eines Vertrags mit einer Schiedsklausel einmischt, wird sodann angenommen, er habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 568; 129 III 727 E. 5.3.2 S. 737). Die subjektive Tragweite einer Schiedsklausel wird schliesslich bei einem echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 2 OR) auf den Begünstigten ausgedehnt: Enthält ein solcher Vertrag eine Schiedsklausel, kann sich der Dritte bei der Durchsetzung seiner Forderung gegenüber dem Promittenten darauf berufen, ausser die Schiedsklausel schlösse dies gerade aus (Urteile 4A_627/2011 vom 8. März 2012 E. 3.2; 4A_44/2011 vom 19. April 2011 E. 2.4.1).
Die subjektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567; 129 III 727 E. 5.3.1 S. 736).
3.1.2. Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit Hinweisen). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Kann ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht festgestellt werden, ist die Schiedsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2; 138 III 29 E. 2.2.3). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (vgl. BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1; 133 III 61 E. 2.2.1).
Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden. Steht demgegenüber fest, dass eine Schiedsvereinbarung vorliegt, besteht kein Anlass zu einer restriktiven Auslegung; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten (BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 139 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Das Schiedsgericht prüfte die subjektive Tragweite der fraglichen Schiedsvereinbarung in inhaltlicher Hinsicht in Anwendung von Art. 178 Abs. 2 IPRG nach schweizerischem Recht; dass eine andere Rechtsordnung hinsichtlich der Bindungswirkung grosszügiger wäre, macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Das Schiedsgericht sah es nach Würdigung der vorgebrachten Beweismittel als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdegegnerin nach dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien Vertragspartei des Aktionärbindungsvertrags vom 15. Mai 2013 bzw. des Protokolls vom 3. November 2013 und damit der Schiedsvereinbarung in Artikel 16.2 des Aktionärbindungsvertrags werden sollte, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet hatte. Auch eine Auslegung der Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip führe nicht dazu, dass die Beschwerdegegnerin an die im Aktionärbindungsvertrag enthaltene Schiedsklausel gebunden sei; ihr Verhalten habe von der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht so verstanden werden dürfen, dass sie eine solche Schiedsvereinbarung abschliessen wollte.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin zeigt weder mit ihrem Vorbringen, das Schiedsgericht habe die eingereichten Beweise offensichtlich falsch gewürdigt noch mit ihrem Vorwurf, es habe die Beweislastregel unzutreffend angewendet, einen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund auf. In ihrer weiteren Beschwerdebegründung setzt sie sich zudem nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Schiedsgericht die massgebenden Grundsätze der Vertragsauslegung missachtet hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht weitgehend losgelöst von den schiedsgerichtlichen Erwägungen ihre Ansicht zu den Absichten und zum tatsächlichen Verständnis der Parteien hinsichtlich der durch den Aktionärbindungsvertrag vom 15. Mai 2013 gebundenen Vertragsparteien. Das Schiedsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb nach Artikel 1 des Aktionärbindungsvertrags die Umschreibung der Vertragsparteien auf dem Titelblatt ("Shareholders Agreement dated May 15, 2013 for B.________ Limited Company [the 'Company'] made by and between A.________ A.S. and D.________" [Hervorhebung hinzugefügt]) sowie auf der ersten Seite ("This shareholders agreement... is... entered into by and among: Parties (1) A.________ A.S.... and (2) D.________... [Hervorhebung hinzugefügt]") der Definition der Parteien in der Auflistung nach Anhang 1 ("'Party' shall mean each of the Shareholders and the Company") vorgehen soll. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin keine zulässigen Rügen.
Ausserdem führt der von ihr ins Feld geführte Umstand, dass D.________ im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin gewesen sei, nicht dazu, dass die in seinem Namen unterzeichnete Vereinbarung ohne Weiteres auch für die von ihm beherrschte Gesellschaft rechtsverbindlich ist. Mit dem nicht weiter begründeten Einwand, das Schiedsgericht habe die Möglichkeit eines "umgekehrten Durchgriffs" übersehen, zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung der massgebenden Bestimmungen über die Zuständigkeit auf. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern das Schiedsgericht die Grundsätze der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip missachtet hätte. Sie vermag weder aufzuzeigen, dass sie das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben so verstehen durfte und musste, dass auch diese sich durch die im Aktionärbindungsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung verpflichten wollte, noch legt sie dar, inwiefern im konkreten Fall eine in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erörterte Konstellation der Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf Dritte vorliegen soll (dazu vorn E. 3.1.1).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin behauptet vor Bundesgericht, es sei bei genauer Betrachtung des Protokolls vom 3. November 2013 augenscheinlich, dass die Unterschrift (von E.________) über dem Firmenstempel der Beschwerdegegnerin erfolgte; dies werde klar, wenn man dem Verlauf der Unterschrift folge und die Überschneidungen mit dem Stempel betrachte, zumal die Farbe des Schreibers helle Teile des Stempels ausfülle und diesen überdecke, was von blossem Auge erkennbar sei. Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen lassen sich dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht entnehmen, weshalb diese Ausführungen unbeachtet zu bleiben haben. Neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) sind sodann die erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel in Form eines Privatgutachtens von Prof. Dr. F.________ vom 15. Mai 2016 und einer Rechnung der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016.
Unbehelflich ist dabei auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das eingereichte Privatgutachten vom 15. Mai 2016 sei gestützt auf den von ihr behaupteten "Revisionsgrund des falschen Zeugnisses" zu berücksichtigen (zur subsidiären Natur der Revision im Vergleich zur Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 IPRG hinichtlich während der Beschwerdefrist entdeckter Revisionsgründe: Urteile 4A_247/2014 vom 23. September 2014 E. 2.3; 4A_570/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.1; 4A_234/2008 vom 14. August 2008 E. 2.1; je mit Hinweis auf BGE 129 III 727 E. 1 S. 729; zur Frage der nach Ablauf der Beschwerdefrist entdeckten Ablehnungsgründe eingehend 4A_386/2015 vom 7. September 2016 E. 2, zu Publikation vorgesehen). Sie behauptet ohne hinreichende Begründung, E.________ habe sich des falschen Zeugnisses schuldig gemacht. Insbesondere bringt sie lediglich vor, die Aussage E.________s anlässlich der Verhandlung vom 28. Januar 2016 hinsichtlich des Stempels auf dem Protokoll vom 3. November 2013 sei offensichtlich falsch und die erfolgte Zeugenaussage somit wertlos, geht jedoch nicht auf die massgebenden Erwägungen des Schiedsgerichts ein, das sich gar nicht auf die erwähnte Zeugenaussage stützte, sondern diese im Gegenteil als nicht entscheidwesentlich erachtete. Entsprechend wird aus ihren Ausführungen nicht klar, inwiefern sich die angebliche Straftat auf den für die Beschwerdeführerin nachteiligen Ausgang des Schiedsverfahrens ausgewirkt hätte (vgl. zum Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Dispositiv Urteile 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.1; 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 4.1), weshalb eine Berücksichtigung des Privatgutachtens von vornherein ausser Betracht bleiben muss.
3.3. Der angefochtene Entscheid, nach dem es dem Schiedsgericht für die Beurteilung der Klage gegen die Beschwerdegegnerin an der Zuständigkeit fehlt, ist demnach nicht zu beanstanden. Ergibt sich, dass das Schiedsgericht für die Beurteilung der Klage gegen die Beschwerdegegnerin aufgrund der subjektiven Tragweite der im Aktionärbindungsvertrag vom 15. Mai 2013 enthaltenen Schiedsklausel nicht zuständig war, erübrigen sich Ausführungen zu deren objektiven Tragweite, so insbesondere in Bezug auf Ansprüche aus dem Code Share Agreement und dem Total Maintenance Support Services Agreement.
Soweit das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auch zur Beurteilung der Klage gegen E.________ (teilweise) ausschloss (d.h. in Bezug auf Ansprüche aus den beiden soeben erwähnten Vereinbarungen), blieb der Schiedsentscheid in der -einzig gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen - Beschwerde unangefochten, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort zu Recht einwendet und in der Replik zudem unwidersprochen blieb. Abgesehen davon setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Schiedsentscheids zur objektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung auseinander und vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich sämtliche eingeklagten Ansprüche aus dem Aktionärbindungsvertrag vom 15. Mai 2013 oder aus dem Protokoll vom 3. November 2013 ergeben sollen. Damit würde sie ohnehin die gesetzlichen Begründungsanforderungen verfehlen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 70'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 80'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann