BGer 8C_577/2016
 
BGer 8C_577/2016 vom 05.10.2016
{T 0/2}
8C_577/2016
 
Urteil vom 5. Oktober 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Juli 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. September 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2016,
 
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280), worauf das kantonale Gericht in E. 4 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich hingewiesen hat,
dass nichts Derartiges vorgebracht wird, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel