Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_20/2016
Urteil vom 5. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Pflüger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1968) und B.________ (geb. 1975) sind seit 2000 verheiratet. Sie wurden Eltern der Söhne C.________ (geb. 2009) und D.________ (2012). Auf (diesbezüglich) gemeinsamen Antrag der Eheleute hin stellte das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 5. Juni 2015 fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. Das Gericht stellte beide Söhne unter die Obhut der Mutter und legte das Besuchsrecht des Vaters im Detail fest. Die eheliche Wohnung wies das Gericht für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau und den Kindern zur alleinigen Benützung zu. Es verpflichtete den Ehemann, nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts (spätestens per 1. September 2015) an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft Fr. 4'000.-- (Fr. 2'000.-- pro Kind), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau setzte es auf monatlich Fr. 2'937.-- fest.
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestimmte das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Obhut über die Söhne den Parteien gemeinsam zustehe; es legte die Betreuungsanteile im Detail fest, wies die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zu und verpflichtete diesen, der angepassten Obhutsregelung entsprechend monatliche Beiträge an die Kinderkosten von Fr. 600.-- pro Kind (nebst Kosten für Krankenkasse und Fremdbetreuung) zu bezahlen. Den Ehegattenunterhalt legte es auf monatlich Fr. 2'441.-- (rückwirkend auf den 13. August 2015) fest (Urteil vom 8. Dezember 2015).
C.
A.________ reichte am 11. Januar 2016 Beschwerde in Zivilsachen ein. Er beantragt die Aufhebung des Ehegattenunterhalts. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (Verfügung vom 13. Januar 2016).
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zu der Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. In einer Eheschutzsache (Art. 176 ZGB) streiten sich die getrennt lebenden Parteien über den Ehegattenunterhalt. Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die Anordnung von Eheschutzmassnahmen sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 396). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1 BGG).
1.2. Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Mit der Beschwerde kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
1.3. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, muss die beschwerdeführende Person dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leide (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18).
2.
Strittig ist einzig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat.
3.
Das Obergericht erwog, der Ehemann sei darauf zu behaften, dass er im erstinstanzlichen Verfahren selber von einer zweistufigen Berechnung mit Überschussverteilung ausgegangen sei. Zudem sei der frei verfügbare Betrag infolge trennungsbedingter Mehrkosten (zwei Haushalte) im Verhältnis zu den Einkommen relativ gering; eine Berechnung anhand der zweistufigen Methode sei angezeigt. Das anrechenbare Einkommen der Ehefrau betrage Fr. 5'215.--, dasjenige des Ehemanns Fr. 15'256.90 (mit Kinderzulagen), der Gesamtbedarf beider Parteien Fr. 18'088.--. Es resultiere ein frei verfügbarer Betrag von Fr. 2'400.--, der hälftig auf die Parteien zu verteilen sei. Aufgrund des Bedarfs der Ehefrau (mit Kindern) von Fr. 7'656.--, zuzüglich des hälftigen Anteils am verfügbaren Betrag von Fr. 1'200.-- und abzüglich des eigenen Einkommens von Fr. 5'215.--, errechne sich ein Unterhaltsanspruch von Fr. 3'641.--. Davon stehe ein Betrag von Fr. 2'441.-- der Ehefrau persönlich zu und jedem Kind Fr. 600.--. Kinderzulagen seien im angerechneten Einkommen des Ehemanns eingeschlossen und daher nicht zusätzlich zu bezahlen. Der Ehemann sei aber verpflichtet, die Kosten für Krankenkasse und Fremdbetreuung der Kinder zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge würden ab dem 13. August 2015 (Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung) fällig.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Berechnungsmethode resp. gegen die damit verbundene je hälftige Verteilung des verfügbaren Betrages auf beide Parteien. Seiner Ansicht nach lasse die Vorinstanz die vormalige Sparquote ausser Acht. Damit wirft er letztlich die Frage auf, ob der angefochtene Entscheid mit der unterhaltsrechtlichen Regel vereinbar ist, wonach der eheliche Lebensstandard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts markiert (BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468). Eine Missachtung dieses klaren Rechtsgrundsatzes begründet Willkür (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 489).
4.1. Ausgangspunkt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen ist der sog. gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person. Dieser bezieht sich auf den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Daher ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Indessen führt die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) jedenfalls dort zu zuverlässigen Ergebnissen, wo die Ehegatten - gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse - nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488 mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihm fälschlicherweise unterstellt, er habe die Überschussteilung anerkannt. Tatsächlich aber habe er vor Bezirksgericht vorgeschlagen, den freien Betrag im Verhältnis der jeweiligen Einkommen oder bisherigen Ersparnisse zu verteilen; eine solche pauschalisierte Handhabung sei mit der einstufigen Methode vereinbar. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Das beanstandete Argument des Obergerichts war nicht ausschlaggebend für die Methodenwahl. Massgeblich war vielmehr, dass unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten nur ein vergleichsweise kleiner frei verfügbarer Betrag bleibe.
4.3.
4.3.1. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz bei den gegebenen hohen Einkommen die zweistufige Methode angewendet und den frei verfügbaren Betrag hälftig geteilt habe. Grundsätzlich seien Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode zu berechnen. Gehe das Gericht trotzdem nach der zweistufigen Methode vor, so müssten die konkreten Verhältnisse wenigstens bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (Urteil 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.3). Die Überschussverteilung dürfe nicht zu einer Vermögensverschiebung führen. Er habe vor erster und zweiter Instanz eine hohe Sparquote belegt. Diese erhelle aus einem substantiellen Vermögenszuwachs während der Ehe, welcher wiederum anhand der Steuererklärungen der Jahre 2000 bis 2014 belegt sei. Er habe dargetan, dass der freie Betrag nicht zur Anhebung des ehelichen Lebensstandards, sondern zum Sparen verwendet worden sei. Das Vermögen des Ehemanns sei während der Ehe von Fr. 617'000.-- auf rund 1,8 Mio. Franken angestiegen, dasjenige der Ehefrau von Null auf 300'000 Franken. Eine genaue Bezifferung der monatlichen Sparquote könne nicht verlangt werden, zumal diese im Eheschutzverfahren lediglich glaubhaft gemacht werden müsse. Soweit die Vorinstanz die Beweisanforderungen höher ansetze als es die ZPO verlange, handle sie willkürlich. Zudem habe die Vorinstanz im Rahmen der zweistufigen Methode nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum zur Berechnung des Bedarfs der Parteien herangezogen; bereits in der Bedarfsrechnung seien verschiedene Positionen mitunter sehr grosszügig bemessen (Hobbies, Dritte Säule, Steuern). Umso weniger sei es sachgerecht, den Überschuss aufzuteilen.
4.3.2. Der Beschwerdeführer macht eine erhebliche Sparquote geltend, was gegen eine Verteilung des Überschusses spreche (vgl. oben E. 4.1). Die Ehefrau hatte den grossen Vermögenszuwachs während der Ehe ausserordentlichen Vermögenszugängen zugeschrieben (Kapitalgewinne, Erbvorbezug, Schenkungen). Die Vorinstanz stellte zum einen fest, wegen der trennungsbedingten Mehrkosten bleibe ein (im Verhältnis zu den Einkommen) relativ geringer Betrag frei verfügbar, weshalb die Berechnung anhand der zweistufigen Methode angebracht sei (angefochtenes Urteil S. 25 unten). Zum andern führte das Obergericht zur Entwicklung des Vermögens des Ehemanns aus, die eingereichte Aufstellung werde nicht mit Urkunden belegt; nachdem er zudem nicht einmal behaupte, wieviel die Parteien monatlich gespart hätten, sei der "Freibetrag" auf die beiden Parteien aufzuteilen, dies - mit Blick auf die je substantielle Kinderbetreuung - hälftig (S. 36). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze die Beweisanforderungen willkürlich hoch an - eine genaue Bezifferung der monatlichen Sparquote könne nicht verlangt werden -, stützt sich auf die Rechtsprechung, wonach die unterhaltserheblichen Tatsachen im (summarischen, Art. 271 lit. a ZPO) Eheschutzverfahren bloss glaubhaft gemacht werden müssen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2 S. 104; 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; Urteil 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3).
Vorliegend steht die Behauptung des Ehemanns betreffend Sparquote der Behauptung der Ehefrau gegenüber, der Vermögenszuwachs während der Ehe sei ausserordentlichen Vermögenszugängen (Kapitalgewinne, Erbvorbezug, Schenkungen) zuzuschreiben. Bei dieser Ausgangslage - es steht Parteibehauptung gegen Parteibehauptung - durfte die Vorinstanz eine erhebliche Sparquote auch dann willkürfrei verneinen, wenn das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens zugrundegelegt wird. Ob das kantonale Gericht das anzuwendende Beweismass tatsächlich verkannt hat, darf daher dahingestellt bleiben. Wie sogleich zu zeigen sein wird, kann die Frage nach dem Bestand und Umfang der Sparquote ohnehin offen gelassen werden (unten E. 4.3.3 a.E.).
4.3.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein - wenn auch verhältnismässig geringer - Überschuss verbleibt. Dieser bildete gegebenenfalls einen Teil der vom Beschwerdeführer behaupteten hohen Sparquote. Deren Berücksichtigung hängt weder von sachrichterlichem Ermessen noch von Billigkeitsgesichtspunkten ab (BGE 140 III 485 E. 3.3 a.E. S. 489). Daher wäre die hälftige Zuweisung des frei verfügbaren Betrages an die Beschwerdegegnerin willkürlich, falls der gebührende Unterhalt in der Bedarfsrechnung bereits vollständig realisiert worden sein sollte und die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs insgesamt klar überschritten würde (vgl. Urteil 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte - wenn sie schon die zweistufige Methode anwenden wollte - zur Berechnung des Bedarfs der Parteien das betreibungsrechtliche Existenzminimum heranziehen müssen, anstatt bereits in der Bedarfsrechnung verschiedene Positionen grosszügig zu bemessen. Eine familienrechtliche Bedarfsermittlung nach den Prinzipien über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens (Art. 93 SchKG) erfolgt vor allem bei knappen finanziellen Verhältnissen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3 S. 339). Je günstiger indessen die Verhältnisse sind, desto eher besteht Spielraum zur Berücksichtigung von Bedarfsposten, die (qualitativ oder quantitativ) über das Existenzminimum hinausgehen (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.4 S. 489). Weder aus der Beschwerde noch aus der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung ergibt sich, dass die Kombination von individueller Bemessung gewisser Aufwandposten und Überschussverteilung den Rahmen des gebührenden Unterhalts offensichtlich sprengen würde. Die Folgerung des Obergerichts, angesichts des trennungsbedingt nur relativ geringen Überschusses könne dieser den Parteien hälftig zugewiesen werden, ist daher nicht willkürlich. Kommt es mithin nicht auf die vor dem Getrenntleben bestehende Sparquote an, erübrigt sich auch eine Analyse von Natur und Herkunft der in das Vermögen der Eheleute geflossenen Mittel.
4.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Wahl der Bemessungsmethode (mit Überschussbeteiligung) nicht im Sinne von Art. 98 BGG verfassungswidrig. Offen bleiben muss, ob das vom Beschwerdeführer Beantragte ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen könnte. Jedenfalls präjudizieren die vorinstanzlichen Annahmen zum Unterhalt während bestehender Ehe eine spätere Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nicht (vgl. BGE 134 III 577 E. 3 S. 578 unten).
5.
Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Festsetzung des Einkommens der Beschwerdegegnerin als willkürlich.
5.1. Das Obergericht stellte fest, gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien habe die Ehefrau erstmals im Jahr 2014 ganzjährig als festangestellte Sozialpädagogin (teilzeitlich) gearbeitet; dies begrenze fortan ihre zeitliche Verfügbarkeit als Übersetzerin und damit ihr Nebenerwerbseinkommen. Der Beschwerdeführer hält dagegen, diese Annahme sei aktenwidrig. Es sei nicht angezeigt, auf die Einkommensdaten von 2014 abzustellen, weil die Beschwerdegegnerin da begonnen habe, im Hinblick auf die bevorstehende Trennung Übersetzungsaufträge abzulehnen. Massgebend seien vielmehr, wie schon vor erster Instanz geltend gemacht, die Einkünfte des Jahres 2013. Hinsichtlich der Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 müsse beachtet werden, dass die dort getroffene Unterscheidung in Haupt- und Nebenerwerb rein fiskalisch motiviert sei; die Parteien hätten bei der Erstellung der Steuererklärung gewisse Einkünfte als Haupterwerb und andere als Nebenerwerb ausgewiesen, "weil dies ihnen zusätzliche und höhere steuerliche Abzüge erlaubte, und zwar unabhängig davon, aus welcher Tätigkeit die Einkünfte stammten".
5.2. Der Beschwerdeführer stützt seine Vorbringen massgeblich auf die Steuererklärungen der Parteien für die Jahre 2012 und 2013. Darin wurden die Einkünfte aus Haupt- und Nebenerwerb seiner Darstellung nach bewusst nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ausgeschieden. Unter diesen Umständen kann schwerlich angenommen werden, das Obergericht habe die Akten in nicht vertretbarer Weise gewürdigt. Das Volumen der 2013 angenommenen Aufträge ist nicht aus den Steuererklärungen ableitbar. Somit stehen keine Vergleichszahlen zur Verfügung, welche den behaupteten Einkommensverzicht der Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 erhärten würden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht den auf dem Einkommen von 2014 beruhenden Nebenerwerb von total Fr. 12'428.-- offensichtlich unzutreffend festgesetzt haben sollte.
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Bedarf der Parteien in verschiedenen Punkten willkürlich bemessen.
6.1. Das Obergericht teilte die Kindergrundbeträge mit Hinweis auf die Betreuungsanteile im Verhältnis 60 % (Mutter) zu 40 % (Vater) (E. 6.2/b). Der Beschwerdeführer rügt, die tatsächlichen Betreuungsanteile wichen bloss leicht voneinander ab. Daher komme nur eine hälftige Teilung der Kindergrundbeträge infrage. Die gewählte Zuweisung liegt indessen offenkundig im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141), zumal die von der Mutter zu leistenden Betreuungszeiten etwas ausgedehnter sind als diejenigen des Vaters.
6.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Kosten für die Hobbies der Kinder seien gleichmässig zu verteilen, nachdem die Vorinstanz seinen Betreuungsanteil massiv erhöht habe. Das Obergericht habe den erstinstanzlichen Entscheid, in welchem die betreffenden Kosten von Fr. 200.-- ganz dem Aufwand der Beschwerdegegnerin zugewiesen wurden, jedoch nicht korrigiert, sondern willkürlich erwogen, der Berufungskläger habe sich mit der Behandlung u.a. dieser Bedarfsposition nicht substantiiert auseinandergesetzt. Dazu ist sinngemäss auf das in E. 6.1 Gesagte zu verweisen. Zumal mit Blick auf den weiten sachgerichtlichen Ermessensspielraum in diesem Bereich ist die vorinstanzliche Festsetzung weit davon entfernt, willkürlich zu sein, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Vorinstanz sowohl bei den Kindergrundbeträgen als auch bei den Kosten für die Kinderhobbies von einer Verteilung nach (genau) gleichen Teilen abgesehen und die Gewichte für beide Positionen leicht zugunsten der Mutter verschoben hat.
6.3. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Festlegung der Steuerbeträge beider Parteien. Diese seien möglichst exakt zu bemessen. Anhand von Ergebnissen eines Onlinerechners der kantonalen Steuerverwaltung legt er dar, welche Zahlen seines Erachtens zutreffenderweise einzusetzen gewesen wären. Seine alternative Berechnung erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, da nicht ersichtlich wird, inwiefern die Berechnung des Obergerichts inhaltlich oder methodisch unhaltbar sein sollte (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.3).
7.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Vertretungsaufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Traub