BGer 9C_636/2016
 
BGer 9C_636/2016 vom 04.10.2016
{T 0/2}
9C_636/2016
 
Urteil vom 4. Oktober 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. September 2016 (Eingang bei der Schweizerischen Post) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2016 betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 7. November 2015,
 
in Erwägung,
dass die im Kosovo aufgegebene Beschwerde schon deshalb offensichtlich unzulässig ist, weil sie der Schweizerischen Post verspätet, d.h. erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 und 44-48 BGG) übergeben wurde,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Beschwerde vom 16. September 2016 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach mit Blick auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 18. November 2015 lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege, ferner den Angaben des Dr. med. C.________ vom 28. Januar 2016 keine neuen medizinischen Aspekte abzugewinnen seien, zumal diese einzig auf den subjektiven Angaben des Versicherten gründeten und weder eine klinische noch bildmorphologische Erläuterung fänden,
dass sich der Versicherte demgegenüber darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder