BGer 1B_363/2016
 
BGer 1B_363/2016 vom 04.10.2016
{T 0/2}
1B_363/2016
 
Urteil vom 4. Oktober 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. September 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Am 8. August 2016 wurde in der Wohnung von A.________ in St. Gallen eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden drei Ordner sowie eine Aktenmappe sichergestellt und noch am gleichen Tag versiegelt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen stellte am 10. August 2016 den Antrag auf Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten Gegenstände. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen ordnete mit Entscheid vom 5. September 2016 die Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Dokumente an.
 
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 2. Oktober 2016 (Postaufgabe 3. Oktober 2016) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts nicht auseinander. Aus ihrer Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise angeordnet haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
 
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli