BGer 9C_574/2016
 
BGer 9C_574/2016 vom 03.10.2016
{T 0/2}
9C_574/2016
 
Urteil vom 3. Oktober 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 29. Juni 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2016,
 
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht nur in Bezug auf die Anordnung einer Begutachtung, sondern auch hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481) handelt (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 2.3),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit voraussetzt, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass insbesondere die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren in der Regel nur dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, wenn die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Urteile 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2; 5A_811/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2; 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.2), was hier nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen) und auch nicht ersichtlich ist, dass eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann