BGer 6B_1109/2016
 
BGer 6B_1109/2016 vom 03.10.2016
{T 0/2}
6B_1109/2016
 
Urteil vom 3. Oktober 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis,
Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Gewaltdrohung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 23. August 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid ging am 24. August 2016 beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. September 2016 (Freitag) beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 BGG).
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 28. September 2016 zur Post gebracht. Sie ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Ausnahmsweise wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill