BGer 4A_542/2016
 
BGer 4A_542/2016 vom 03.10.2016
{T 0/2}
4A_542/2016
 
Urteil vom 3. Oktober 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 17. August 2016.
 
In Erwägung,
dass die Amtsgerichtspräsidentin am Richteramt Olten-Gösgen mit Urteil vom 4. Juli 2016 auf eine Klage von A.________ (Beschwerdeführer) nicht eintrat und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn auf die dagegen von A.________ erhobene Berufung mit Beschluss vom 17. August 2016 nicht eintrat und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies;
dass A.________ diesen Beschluss mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Obergericht auf die Berufung mit der Begründung nicht eintrat, der Beschwerdeführer genüge dem Begründungserfordernis nicht, da er sich in seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetze und stattdessen lediglich seine Sicht der Dinge vortrage, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erstinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit keinem Wort auf diese massgebliche Begründung des Obergerichts eingeht, sondern ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid Argumente vorbringt, die offenbar sein erstinstanzlich geltend gemachtes Klagebegehren unterstützen sollen;
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz