BGer 8C_623/2016 |
BGer 8C_623/2016 vom 30.09.2016 |
{T 0/2}
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8C_623/2016
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Urteil vom 30. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 16. August 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. September 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. August 2016,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Februar 2016 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weil der anberaumte Kostenvorschuss nicht innert gesetzter Frist geleistet worden ist,
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dass sie dabei erwog,
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- dem Beschwerdeführer zunächst eine ratenweise Tilgung gewährt zu haben, indessen mit dem Hinweis, dass der Restbetrag sofort und ohne Mahnung fällig werde, wenn eine der Ratenzahlungen nicht innert Frist erfolge;
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- die erste Rate nicht innert gesetzter Frist eingegangen sei, weshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgefordert worden sei, den gesamten Kostenvorschuss per sofort zu leisten;
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- per 9. Juli 2016 lediglich ein Teilbetrag geleistet wurde und hernach nichts mehr einbezahlt worden sei;
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- somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht darlegt, inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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