BGer 8C_587/2016
 
BGer 8C_587/2016 vom 30.09.2016
{T 0/2}
8C_587/2016
 
Urteil vom 30. September 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 27. Juli 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Juli 2016,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten die dem Leiden des Beschwerdeführers entsprechende, in einem Vollzeitpensum ausübbare Tätigkeit im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztlichen Berichte von Dr. med. B.________ vom 13. Juli und 18. September 2015 als nur noch leicht, gelegentlich auch mittelschwer umschrieb, wobei mit dem rechten Arm nur körpernah und unterhalb der Horizontalen auszuführende Tätigkeiten in Frage kämen, die zudem nicht nach von aussen vorgegebenem Takt repetitiv ausgeführt werden dürften,
dass das kantonale Gericht gestützt darauf den Invaliditätsgrad in Anwendung der ordentlichen Bemessungsmethode festlegte,
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen auf die dazu ergangenen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen,
dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich Gegenteiliges zu behaupten und etwa pauschal auf Arztberichte zu verweisen, zu welchen das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, die darin befindlichen Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit seien nicht auf eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ausgerichtet, sondern bezögen sich auf die bisher ausgeübte, nicht vollumfänglich diesem Tätigkeitsprofil entsprechende Arbeit,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel