BGer 2C_906/2016
 
BGer 2C_906/2016 vom 30.09.2016
{T 0/2}
2C_906/2016
 
Urteil vom 30. September 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. August 2016.
 
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2016, womit dieses eine Beschwerde von A.________, 1984 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Repubik, betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abwies,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass das angefochtene Urteil am Freitag, 26. August 2016, versandt und gemäss vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angebrachtem Empfangsstempel (sowie gemäss Formular Sendungsverfolgung der Post) am Montag, 29. August 2016, eröffnet worden ist,
dass somit die dreissigtägige Frist am 30. August 2016 zu laufen begann und am 28. September 2016 (Mittwoch) endete,
dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 29. September 2016 versehen und auf dem entsprechenden Briefumschlag ebenso der 29. September 2016, 17.32 Uhr als Zeitpunkt der Postaufgabe vermerkt ist,
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller