BGer 6B_1071/2016
 
BGer 6B_1071/2016 vom 29.09.2016
{T 0/2}
6B_1071/2016
 
Verfügung vom 29. September 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Geringfügiger Diebstahl, Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 14. September 2016.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 26. September 2016 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill