BGer 1C_450/2016
 
BGer 1C_450/2016 vom 29.09.2016
{T 0/2}
1C_450/2016
 
Urteil vom 29. September 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Daniel Regenass, c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
dass A.________ am 13. Juni 2016 im Zusammenhang mit einem von ihr gegen eine Bank und ihren geschiedenen Ehemann angestrengten Strafverfahren gegen den an der Untersuchung beteiligten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige erstatte und diesem zur Last legte, er sei von der Bank bestochen worden;
dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Anzeige dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 30. August 2016 der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht erteilte;
dass die Anzeigerin sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht wandte, welches diese zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 15. September 2016 ans Bundesgericht weitergeleitet hat;
dass sie die betreffende Beschwerde vom 7. September 2016 mit Eingabe vom 25. September 2016 (Postaufgabe: 26. September 2016) ergänzt hat;
dass sie den Beschluss ganz allgemein kritisiert und dem angezeigten Staatsanwalt auch nur pauschal vorwirft, er lüge;
dass sie sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp