BGer 1B_346/2016
 
BGer 1B_346/2016 vom 28.09.2016
{T 0/2}
1B_346/2016
 
Urteil vom 28. September 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Thomas Perler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Am 25. Juli 2016 verlangte die Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, den Ausstand von Staatsanwalt Perler.
Mit Beschluss vom 25. August 2016 hat die Beschwerdekammer das Ausstandsbegehren abgewiesen.
 
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. September 2016 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt der Sache nach, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben; Staatsanwalt Perler habe in den Ausstand zu treten, welches Begehren sie insbesondere damit begründet, dass sie inzwischen schon mehrere Strafanzeigen gegen ihn habe erstatten müssen und daher eine Feindschaft zu ihm augenfällig sei.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss und erachtet den von ihr abgelehnten Staatsanwalt als mit ihr verfeindet; aufgrund seines Verhaltens habe sie sich, wie erwähnt, zu mehreren Strafanzeigen gegen ihn veranlasst sehen müssen. Dabei beschränkt sie sich allerdings, in Bezug auf den angefochtenen Beschluss auf appellatorische Weise ihre Sicht der Dinge vorzutragen. Doch unterlässt sie es, sich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung im Einzelnen rechtsgenüglich auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgericht-lichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp