BGer 6B_819/2016
 
BGer 6B_819/2016 vom 23.09.2016
{T 0/2}
6B_819/2016
 
Urteil vom 23. September 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diebstahl usw.); Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juni 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, keinen Kostenvorschuss für korruptive Bundesrichter zu zahlen, da es um eine Richtigstellung von korruptiven Urteilen gehe. Mit Verfügung vom 5. September 2016 hielt das Bundesgericht am Kostenvorschuss fest. Es bestehe kein Anlass davon abzusehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 16. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl er die Verfügung erhalten hatte, ging der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill