BGer 6B_795/2016
 
BGer 6B_795/2016 vom 23.09.2016
{T 0/2}
6B_795/2016
 
Urteil vom 23. September 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang genommen hatte, reagierte er nicht. Darauf wurde ihm mit Verfügung vom 5. September 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis 16. September 2016 angesetzt, um den Vorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem er diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm noch mit A-Post zugesandt. Sie gilt als zugestellt, weil er damit rechnen musste. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill