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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_592/2016
Urteil vom 16. September 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2016, und in das gleichzeitig gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende, sachbezogene Rechtsschrift klar erkennbar nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar seine schwierige Lebenssituation ausführlich schildert, die von ihm mehrfach als ungerecht erlebte Beurteilung seiner Anliegen durch verschiedene Behörden darlegt und eine fehlende (unmittelbare) Verfassungsgerichtsbarkeit moniert, was indes offensichtlich keine taugliche Begründung ist, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was als qualifizierte Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) in Betracht fällt und darauf beruhende Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt,
dass sich die Eingabe somit nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält, welche das Verfahren vor Bundesgericht auf eine Rechtskontrolle beschränken (Art. 95 ff. BGG), umso mehr als die Rüge einer Verletzung der EMRK in keiner Weise den gesteigerten Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60) genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle