BGer 6B_861/2016
 
BGer 6B_861/2016 vom 16.09.2016
{T 0/2}
6B_861/2016
 
Urteil vom 16. September 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. August 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 2. August 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die verlangte Prozesskaution nicht innert Frist geleistet worden war. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er kritisiert die Höhe der geforderten Prozesskaution als "bei weitem überhöht" und rügt eine "Verletzung von Art. 10, Art. 11 und insbesondere von Art. 26 der Verfassung, sowie eine Verletzung von Art. 7 und Art. 8, und insbesondere von Art. 9 BV sowie einen Verstoss gegen Art. 313 StGB". Der Beschwerdeführer, der nicht geltend macht, er hätte im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vom Obergericht verlangte Prozesskaution den Verhältnissen des Falles nicht angemessen und der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
3.
Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill